Hochschulrecht

Bundesrecht

Auf Bundesebene ist das Hochschulrahmengesetz in der Fassung vom 12.04.2007 geltendes Recht, jedoch können gem. Art. 125 a I 2 GG die Länder diese bundesrechtliche Regelung durch Landesrecht ersetzen. Lediglich im Bereich der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse ist die Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I Nr. 3 GG beim Bundesgesetzgeber verblieben. Dieser hat bisher davon keinen Gebrauch gemacht.

Der Senat der HRK hat in seiner 120. Sitzung am 13.3.2012 seine Erleichterung über die Einsicht der Koalitionsparteien in die Reformbedürftigkeit der Hochschulfinanzierung und die dargelegte Absicht, hier tätig werden zu wollen, erklärt.

Die Bundesregierung hat auf Vorlage des Bundesministerium für Bildung und Forschung am 30.05.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 b) vorgelegt. Danach soll der Art. 91 b Abs. 1 Nr. 2 GG durch Voranstellung der Wörter „Einrichtungen und“ wie folgt neu gefasst werden (Ergänzungen fett gedruckt):

Art. 91 b GG
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2. Einrichtungen und Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(…)

Mit dem vorgelegten Kabinettsentwurf einer Grundgesetzänderung von Art. 91 b soll der Bund künftig nicht nur befristete Vorhaben, sondern auch Einrichtungen der Hochschulen langfristig finanzieren können.
Diese Intention des Entwurfs und das in der Begründung erläuterte Bestreben, den Begriff „Einrichtungen“ weit zu verstehen und ihn nicht auf bestimmte Institutionen zu beziehen, entspricht den Forderungen des Senats. Nichtsdestotrotz ist zu erörtern, ob eine andere sprachliche Fassung des Art. 91 b GG dieses Ziel nicht rechtssicherer und eindeutiger erreichen würde.

Wie zum Beispiel auch von Professor Dr. Wolfgang Löwer in der Anhörung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages am 19. März 2012 ausgeführt, könnte das gewünschte Ziel rechtssicherer durch eine Streichung des Wortes „Vorhaben“ und eine Umwandlung des Begriffspaares „Wissenschaft und Forschung“ in das Begriffspaar „Forschung und Lehre an Hochschulen“ erreicht werden.

Dadurch würde die neu geschaffene institutionelle Fördermöglichkeit der Lehre klar formuliert werden. Darüber hinaus werden Interpretationsprobleme, die der Begriff „Einrichtungen“ schaffen würde, vermieden, so zum Beispiel, ob davon die gesamte Hochschule erfasst wäre oder nur eine einzelne Einrichtung an einer Hochschule.

Zu einer möglichen Grundgesetzänderung und zur Finanzierung der Hochschulen hat der HRK-Präsident am 24.10.2012 einen offenen Brief an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder gesendet.

Landesrecht

Die Landesgesetzgeber haben von ihrer durch die Föderalismusreform zugestandenen Gesetzgebungskompetenz alle Gebrauch gemacht:

Baden-Württemberg:
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG)

Gesetz über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (UKG)

Bayern:
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)

Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG)

Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (BayUniKlinG)

Berlin:

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG)

Berliner Universitätsmedizingesetz (HSchulMedG BE)

Brandenburg:
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)" (StiftG-EUV)

Bremen:
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

Hamburg:
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)

Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG)

Hessen:
Hessisches Hochschulgesetz (HHG)

Gesetz zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt (TUD-Gesetz)

Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG)

Mecklenburg-Vorpommern:
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V)

Niedersachsen:
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Nordrhein-Westfalen:
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG)

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG)

Rheinland-Pfalz:
Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG)

Universitätsmedizingesetz Rheinland-Pfalz (UMG)

Saarland:
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)

Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste - Saar (KhG)

Gesetz über die Hochschule für Musik Saar (MhG)

Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes (UKSG)

Sachsen:
Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)

Universitätsklinikagesetz Sachsen (UKG)

Sachsen-Anhalt:
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)

Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA)

Schleswig-Holstein:

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG)

Thüringen:
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)