Promotion

Mit der Promotion bestätigt die Universität die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Die Ausbildung der Doktorandinnen und Doktoranden bildet im Verständnis der HRK nicht den dritten Studienabschnitt nach dem Erwerb der Grade 'Bachelor' und 'Master', sondern vielmehr die erste Stufe einer Forscherlaufbahn oder jeder anderen Laufbahn, die den Beleg einer eigenständigen Forschungsleistung (Dissertation) erfordert.

Das Promotionsrecht wird durch den Staat nur an Universitäten – und gleichgestellte Hochschulen – verliehen, denen daher eine besondere Verantwortung für die Ausgestaltung des Promotionswesens zukommt, auch wenn dieses Recht jeweils von den Fakultäten wahrgenommen wird.

Die institutionelle Verantwortung bezieht sich allgemein auf das Erreichen eines angemessenen Qualifikationsprofils, das jede Universität unter Einsatz ihrer Reputation und im Kontext der jeweiligen hochschulischen wie außerhochschulischen Fachkultur mit der Verleihung des Doktorgrades bestätigt.

Die praktische Umsetzung der landesgesetzlichen Bestimmungen seitens der Hochschulen geschieht durch Promotionsordnungen, die das Promotionsverfahren (inkl. Zulassungsvoraussetzungen) regeln. Die Promotionsordnungen der Universitäten werden kontinuierlich von der HRK ausgewertet; sie sind in der online verfügbaren  Datenbank Hochschulkompass im Segment Promotion unter jedem einzelnen Eintrag verlinkt.

Die HRK bietet den autonomen Hochschulen die Plattform, sich über die föderalen Landesgrenzen und Hochschulgesetze hinweg zu Grundsatzfragen des Promotionswesens zu beraten und abzusprechen. Den Kern bilden Fragen  der Qualitätssicherung im internationalen, speziell im europäischen Kontext. In diesem Sinne betont die HRK in ihren Entschließungen von 2003 Zur Organisation des Promotionsstudiums, von 2004 Zur Zukunft des Doktorats in Europa und von 2012 Zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren die Notwendigkeit zu soliden Verfahren bei Zulassung, Registrierung und Betreuung der Doktoranden. Eine größere Zahl von HRK-Mitgliedern haben sich im Sinne der HRK-Empfehlungen zum  Universitätsverband zur Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Deutschland UniWiND zusammengeschlossen.

Darüber hinaus ist die HRK Mitglied im Council for Doctoral Education der EUA. Zur Ausgestaltung des Promotionswesens in der EU hat sich die HRK 2014 nachhaltig an der Entstehung von zwei Positionspapieren beteiligt: zum einen an der von neun europäischen Rektorenkonferenzen verabschiedeten Joint declaration on Doctoral Training in Europe, zum anderen an dem Papier Using the Principles for Innovative Doctoral Training as a Tool for Guiding Reforms of Doctoral Education in Europe der ERA Steering Group Human Resources and Mobility (ERA SGHRM).

Promotion mit FH/HAW-Abschluss

Den Universitäten ist ein weitgehendes Ermessen zur Regelung der Anforderungen an das Promotionsverfahren eingeräumt. Die Entscheidung über die Zulassung wird nach individueller Prüfung jedes Antrags auf der Basis der geltenden Promotionsordnung getroffen.

Entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) "Zugang zur Promotion für Master-/Magister- und Bachelor-/Bakkalaureusabsolventen" vom 14.04.2000 berechtigen Masterabschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen grundsätzlich zur Promotion. "Inhaber von Mastergraden, die an Universitäten oder an Fachhochschulen nach § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder im Ausland erworben wurden, sind insoweit den Inhabern von Diplom- oder Magistergraden, die nach § 18 Abs. 1 erworben wurden, gleichgestellt." Dies gilt auch für im Ausland erworbene Mastergrade. Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen", Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010, bekräftigen diese Aussage (vgl. Punkt 2.3.)

Die HRK führt seit dem Jahr 1996 im Abstand von drei Jahren eine Umfrage unter den promotionsberechtigten Fakultäten und Fachbereichen der deutschen Hochschulen durch, um den Stand der Promotionen von FH/HAW-Absolventen und Absolventinnen zu erheben. Sie verfolgt damit die Praxis in den Hochschulen, die sich nicht zuletzt durch Empfehlungen der HRK seither stark verändert hat.

Die jüngste Befragung, die für die Prüfungsjahre 2015, 2016 und 2017 durchgeführt wurde, erhebt zusätzlich Daten zu kooperativen Promotionen. Diese werden in gemeinsamer Verantwortung von einer Universität und einer FH/HAW durchgeführt. Die Untersuchung zeigt, dass die Anzahl der Promotionen von Absolventinnen und Absolventen mit FH/HAW-Abschluss weiter gestiegen ist. Eine systematische Institutionalisierung von kooperativen Promotionen sieht die Mehrheit der antwortenden Hochschulen noch nicht erreicht. Die Ergebnisse der HRK-Umfrage stehen als Download zur Verfügung.

Kooperatives Promotionsverfahren

In kooperativen Promotionsverfahren wirken Universitäten und Fachhochschulen/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften zusammen.

Der Senat der HRK (2007) und der Wissenschaftsrat (2010) haben gefordert, dass die Universitäten und promotionsberechtigten Hochschulen Möglichkeiten für kooperative Promotionsverfahren mit Fachhochschulen schaffen, in denen Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen als Betreuer, Gutachter und Prüfer im Promotionsverfahren wirken können.

Die 18. HRK-Mitgliederversammlung hat schließlich am 12. Mai 2015, nach den Beratungen in den Mitgliedergruppen Universitäten und Fachhochschulen, eine Empfehlung zur Handhabung der Kooperativen Promotion verabschiedet. Die Universitäten haben sich darin zu einer systematischen Institutionalisierung der Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften in Promotionsverfahren verpflichtet. Sie wollen darauf hinwirken, dass insbesondere klare Regelungen in den Hochschulordnungen und in den Promotionsordnungen der Fakultäten und Fachbereiche geschaffen werden. Die Umsetzung der Empfehlung soll bis Ende 2018 evaluiert werden.

Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes

Nach einer Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes vom 1.1.2016 können  Hochschulen für Angewandte Wissenschaften ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben (§ 4 Absatz 3 Satz 3).