Den Universitäten ist ein weitgehendes Ermessen zur Regelung der Anforderungen an das Promotionsverfahren eingeräumt. Die Entscheidung über die Zulassung wird nach individueller Prüfung jedes Antrags auf der Basis der geltenden Promotionsordnung getroffen.
Entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) "Zugang zur Promotion für Master-/Magister- und Bachelor-/Bakkalaureusabsolventen" vom 14.04.2000 berechtigen Masterabschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen grundsätzlich zur Promotion. "Inhaber von Mastergraden, die an Universitäten oder an Fachhochschulen nach § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder im Ausland erworben wurden, sind insoweit den Inhabern von Diplom- oder Magistergraden, die nach § 18 Abs. 1 erworben wurden, gleichgestellt." Dies gilt auch für im Ausland erworbene Mastergrade. Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen", Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010, bekräftigen diese Aussage (vgl. Punkt 2.3.)
Die HRK führt seit dem Jahr 1996 im Abstand von drei Jahren eine Umfrage unter den promotionsberechtigten Fakultäten und Fachbereichen der deutschen Hochschulen durch, um den Stand der Promotionen von FH/HAW-Absolventen und Absolventinnen zu erheben. Sie verfolgt damit die Praxis in den Hochschulen, die sich nicht zuletzt durch Empfehlungen der HRK seither stark verändert hat.
Die jüngste Befragung, die für die Prüfungsjahre 2015, 2016 und 2017 durchgeführt wurde, erhebt zusätzlich Daten zu kooperativen Promotionen. Diese werden in gemeinsamer Verantwortung von einer Universität und einer FH/HAW durchgeführt. Die Untersuchung zeigt, dass die Anzahl der Promotionen von Absolventinnen und Absolventen mit FH/HAW-Abschluss weiter gestiegen ist. Eine systematische Institutionalisierung von kooperativen Promotionen sieht die Mehrheit der antwortenden Hochschulen noch nicht erreicht. Die Ergebnisse der HRK-Umfrage stehen als Download zur Verfügung.