Hochschulpakt 2020 und Zukunftsvertrag

Hochschulpakt I (2007-2010)

Auf der Grundlage der Entschließung des HRK-Plenums "Chance, nicht Last: Empfehlungen für einen 'Hochschulpakt 2020'" von 2005 haben Bund und Länder 2007 einen Hochschulpakt 2020 unterzeichnet. Der Hochschulpakt diente insbesondere dem Ziel, das aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge prognostizierte Studierendenhoch zu bewältigten. Für die Aufnahme von zusätzlichen Studienanfängern, gemessen am Referenzjahr 2005, stellte der Bund von 2007 bis 2010 566 Millionen Euro zur Verfügung, die Länder sicherten die Gesamtfinanzierung zu.

Hochschulpakt II (2011-2015)

Als zweite Phase im Rahmen des Hochschulpakts 2020 unterzeichneten Bund und Länder 2009 den Hochschulpakt II. Dieser erstreckte sich auf den Zeitraum von 2011 bis 2015. Der Bund hatte 3,2 Milliarden Euro bereitgestellt, die Länder sagten die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zu. Der Hochschulpakt II ist mehrfach von Bund und Ländern wegen der Aussetzung der Wehrpflicht und aufgrund der höheren Studienanfängerzahlen aufgestockt worden.

Hochschulpakt III (2016-2020)

Die Regierungschefs von Bund und Ländern einigten sich 2014 auf die Fortsetzung des Hochschulpakts bis 2020. Für die dritte Phase sollen auf der Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014 insgesamt 675.000 zusätzliche Studienanfänger gegenüber 2005 finanziert werden. Der Beitrag des Bundes ist gemäß Festbetragsmodell gedeckelt. Die Länder verpflichten sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung finanzielle Leistungen zu erbringen, die den Bundesmitteln entsprechen. Ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel soll absolventenorientiert ausgegeben werden.

Hochschulfinanzierung nach dem Hochschulpakt III

Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Nachfrage nach einem Studium und der durch eine Grundgesetzänderung erweiterten Möglichkeiten des Bundes, zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen, hat die HRK 2017 eine Entschließung zur Hochschulfinanzierung nach 2020 verabschiedet. Sie fordert darin, die Mittel, die gegenwärtig in den Hochschulpakt fließen, langfristig zu verstetigen, d.h. den Hochschulen dauerhaft als Grundmittel und zur freien Verwendung zukommen zu lassen. Darüber hinaus sollen den Hochschulen in Zukunft zweckgebundene Mittel in den Bereichen Digitalisierung, Hochschulbau, Overhead etc. zukommen, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Ähnlich wie bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen sollen die Zuwendungen an die Hochschulen mit einer jährlichen Steigerung versehen werden.

Zukunftsvertrag

Die Nachfolgevereinbarung zum Hochschulpakt heißt "Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken". Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 6. Juni 2019 umfasst folgende Punkte:

1. Bund und Länder stellen ab 2021 jährlich jeweils 1,88 Mrd. Euro bereit. Ab 2024 steigt der Betrag auf jeweils 2,05 Mrd. Euro.

2. Die Mittel werden nach folgenden Parametern gewichtet verteilt:

  • Studienanfängerinnen und Studienanfänger (1. Hochschulsemester) im Studienjahr  (Gewichtung 20%)
  • Studierende im Wintersemester innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester (ohne sonstige Abschlüsse und Promotion) (Gewichtung: 60 %)
  • Absolventinnen und Absolventen (ohne sonstige Abschlüsse und Promotion) (Gewichtung: 20 %); die Hochschulabschlüsse werden mit folgenden Faktoren berücksichtigt: Abschlüsse grundständiger Studiengänge ohne Staatsexamen: Faktor 1; Abschlüsse konsekutiver Master-Studiengänge: Faktor 0,5; Abschlüsse Staatsexamen: Faktor 1,5.

3. Es gibt Übergangsregelungen (regressiver Übergang vom alten zum neuen Modell sowie Ausgleichspauschalen für die Stadtstaaten sowie die ostdeutschen Länder und das Saarland.

4. Jedes Land erstellt eine Verpflichtungserklärung, die eine Laufzeit von sieben Jahren hat, aber nach einem festgelegten Verfahren angepasst werden kann. Die Verpflichtungserklärungen werden veröffentlicht. Den Rahmen für die Verpflichtungserklärungen bildet ein dem Zukunftsvertrag beigefügter Maßnahmenkatalog. Dieser besteht aus folgenden übergeordneten Zielen:

  • Erhalt der Studienkapazitäten
  • Hohe Qualität in Studium und Lehre, gute Studienbedingungen / Rahmenbedingungen des Studiums. Erklärungen zur Betreuungssituation sind verbindlicher Bestandteil der Verpflichtungserklärungen