Zur Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen/-abschlüssen


Entschließung des 183. Plenums vom 10. November 1997



1. Die genannten Programme und Abschlüsse sollten sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen angeboten werden können.


2. Bachelor- und Master-Programme sollten - wie alle anderen Studiengänge - in einem an internationalen Standards orientierten, noch näher zu gestaltenden bundeseinheitlichen Verfahren evaluiert und akkreditiert werden. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen den Ländern und der HRK anzustreben. Bis zur Realisierung eines solchen Akkreditierungsverfahrens sollten Bachelor- und Master-Programme modellhaft erprobt werden können.


3. Der einzelnen Hochschule bzw. den einzelnen Fakultäten/Fachbereichen sollte überlassen bleiben, ob und in welchen Fächern für ausländische und/oder deutsche Studierende Bachelor- und Masterprogramme eingeführt werden. Jedenfalls in der Erprobungsphase sollten diese Programme parallel zu den deutschen Diplom- und Magisterstudiengängen angeboten werden.


4. Die Studiengänge zum Bachelor-/Masterabschluß sollten eigenständige Programme mit modularem Aufbau sein.


5. Beide Studienprogramme sollten so gestaltet werden, daß ihre Abschlüsse jeweils berufsqualifizierend sind.


6. Wenn Masterprogramme konsekutiv auf Bachelor-Studiengängen aufbauen, muß im Bedarfsfall eine Studienfinanzierung nach dem BAföG möglich sein.


7. Die Aufnahme in ein Masterprogramm sollte nach erfolgreich absolviertem Erststudium eine besondere Zulassungsentscheidung der Fakultät/des Fachbereichs voraussetzen. Näheres sollte in der Studienordung geregelt werden .


8. Die von Universitäten und Fachhochschulen vergebenen Bachelor- und Mastergrade sollten nicht durch die Hochschulart bezeichnende Zusätze - z.B. "(FH)"- unterschieden werden, jedoch sollte das Leistungsprofil der jeweiligen Hochschule zum Ausdruck kommen. Hierzu sollten auf der Prüfungsurkunde neben der verleihenden Hochschule die wesentlichen Inhalte des Curriculums und die Studienzeit aufgeführt werden ("diploma supplement").


9. Zur Wertigkeit der Universitäts- und Fachhochschuldiplome bzw. Magistergrade an Universitäten gegenüber den Bachelor- und Mastergraden wird auf folgendes hingewiesen:

  • Im anglo-amerikanischen Hochschulsystem wird zwischen dem dreijährigen und dem vierjährigen Bachelor-Programm als "Honors-Degree" (mit fachlicher Vertiefung, Prüfung und schriftlicher Abschlußarbeit) unterschieden.

  • Masterprogramme können entweder zwei Jahre umfassen (im Anschluß an ein dreijähriges Bachelor-Programm) oder ein Jahr (nach dem o.g. vierjährigen Bachelor-Programm).

  • Mastergrade berechtigen - bis auf wenige Ausnahmen (professional degrees) - grundsätzlich zur Aufnahme von Promotionsstudien. Je nach Dauer und Inhalt des Masterstudiums kann die Zulassung zu Promotionsstudien bzw. die Annahme als Doktorand mit der Auflage verbunden werden, vor Beginn der Arbeit an der Dissertation oder parallel zu ihr weitere bei der Zulassung/Annahme bezeichnete Studien zu betreiben.

10. Vor diesem internationalen Hintergrund geht die HRK davon aus, daß das Diplom nach dreieinhalb- bis vierjährigen Studiengängen an Fachhochschulen dem "Bachelor-Honors" und daß Diplom an Universitäten dem Master entspricht.


Die HRK schlägt vor, den Inhabern von qualifizierten Abschlüssen eines Masterprogramms die Möglichkeit einzuräumen, sich um die Zulassung zum Promotionsstudium/Annahme als Doktorand(in) zu bewerben.


Die Entscheidung über die Zulassung zu Promotionsstudien bzw. die Annahme als Doktorand(in) trifft der Promotionsausschuß der jeweiligen Fakultät/des jeweiligen Fachbereichs der Universität (vgl. HRK-Empfehlung zum Promotionsstudium vom 6. Juli 1996, Bonn 1996, S. 18 ff. (Dokumente zur Hochschulreform 113/1996).


Die Entscheidung soll aufgrund einer differenzierten und fachspezifischen Betrachtungsweise individuell und "sur dossier" erfolgen, da die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines Promotionsvorhabens von den vorher erfolgreich abgeschlossenen Curricula, insbesondere aber von der Kandidatin/dem Kandidaten selbst abhängig ist.