Vereinbarung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und des H. Consejo de Rectores de las Universidades Chilenas (CRUCH) über deutsch-chilenische Forschungskollegs


Bilaterales Treffen von HRK und CRHUCH vom 8.-11.3.2009


Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der H. Consejo de Rectores de las Universidades Chilenas (CRUCH) in dem gemeinsamen Bestreben, die akademischen Verbindungen zwischen beiden Staaten zu fördern und unter Berücksichtigung der folgenden Dokumente - Deutsch-Chilenische Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und des H. Consejo de Rectores de las Universidades Chilenas (CRUCH) unterzeichnet am 16. April 1999,

  • Zusatzvereinbarung zur Deutsch-Chilenischen Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und des H. Consejo de Rectores de las Universidades Chilenas (CRUCH) unterzeichnet am 13. Oktober 2000,
  • Gemeinsame Erklärung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und des H. Consejo de Rectores de las Universidades Chilenas (CRUCH) über ein binationales Promotionsverfahren ("Cotutelle de thèse") unterzeichnet am26. November 2002,

schließen die folgende Vereinbarung über Deutsch-Chilenische Promotionskollegs.


 


Artikel 1 - Definition


Die Deutsch-Chilenischen Promotionskollegs werden mit dem Ziel einer Zusammenarbeit zwischen deutschen Universitäten und chilenischen Universitäten, die dem CRUCH angehören, gegründet. Die deutschen Fachhochschulen können auf der Grundlage spezifischer Vereinbarungen mit den teilnehmenden deutschen Universitäten an der Kooperation beteiligt werden. Die Zusammenarbeit wird im Rahmen von thematisch ausgerichteten Promotionsprogrammen stattfinden, die disziplinären wie interdisziplinären Projekten offen stehen.


Die deutsch-chilenischen Promotionskollegs können von den folgenden Institutionen eingerichtet werden:

  • chilenische Hochschulen mit Promotionsrecht, insbesondere in Bereichen besonderer thematischen Prioritäten, die dem CRUCH angehören und deren Studierende für ein Stipendium aus den Mitteln der nationalen Agenturen in Frage kommen;
  • deutsche Universitäten und andere Hochschulen mit Promotionsrecht, die der HRK angehören und an der Einrichtung eines Promotionskollegs interessiert sind.

Artikel 2 - Grundsätze


Mit den Deutsch-Chilenischen Promotionskollegs wird eine "Kooperation auf Augenhöhe" angestrebt. Bei ihrer Einrichtung werden gleichermaßen die jeweiligen Kompetenzen und Interessen der chilenischen und der deutschen Hochschulen berücksichtigt sowie ein Gleichgewicht im Hinblick auf die Möglichkeiten der Promotionskollegs, die thematische Ausrichtung, die Anzahl der Teilnehmer und die Bedingungen für beide Seiten angestrebt.


Artikel 3 - Allgemeine Bestimmungen


Für die Einrichtung und Durchführung der Deutsch-Chilenischen Promotionskollegs werden Bestimmungen zum Verfahren vereinbart.


Mit diesen Bestimmungen soll insbesondere über die Einhaltung von akademischen Standards bei der Auswahl der Teilnehmer - unter besonderer Beachtung der Qualität - sowie über die thematischen Ausrichtungen bzw. Prioritäten gewacht, die die Vertragsparteien vorab ausgewählt haben, sowie das Prinzip der Kooperation auf Augenhöhe gesichert werden. Desgleichen soll für angemessene Regelungen hinsichtlich der Organisation und Funktionsweise der Promotionskollegs gesorgt werden. Diese tragen die Verantwortung für die Auswahl der Stipendiaten, wobei die Exzellenz der Bewerber einziges Auswahlkriterium sein soll.


Um die Aktivitäten der Deutsch-Chilenischen Promotionskollegs zu unterstützen, sollen Finanzmittel aus externen Quellen eingeworben werden.


Der Schutz der Themen der Doktorarbeiten, deren Veröffentlichung, Gebrauch und Transfer, sowie die mit der Dissertation zusammenhängenden Forschungsergebnisse werden in angemessener Weise geschützt, in Übereinstimmung mit den jeweiligen spezifischen nationalen Verfahren und in Übereinstimmung mit den jeweiligen internen Regelungen der teilnehmenden Institutionen.


Artikel 4 - Organisation und Funktionsweise


In den Bestimmungen zum Verfahren wird die Einsetzung einer Kommission durch HRK und CRUCH vorgesehen. Aufgabe dieser Kommission soll es sein, über die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sowie der Bestimmungen zum Verfahren zu wachen (ausschließlich Programmmonitoring). Für jedes Promotionskolleg oder -programm soll eine eigene akademische Kommission eingerichtet werden, die über die akademische Qualität des Kollegs bzw. Programms wacht.


Die Kommission soll einmal im Jahr - abwechselnd in Chile und Deutschland - zusammenkommen, um über den Stand der Umsetzung der Vereinbarung über Deutsch-chilenische Promotionskollegs zu informieren und befinden.


Artikel 5 - Gültigkeitsdauer der Vereinbarung


Die vorliegende Vereinbarung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und kann mit gleicher Laufzeit verlängert werden. Die Vereinbarung wird in Deutsch und Spanisch abgeschlossen, beide Vertragsparteien erhalten je ein Original in deutscher und in spanischer Sprache.


Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, die Vereinbarung in schriftlicher Form mit einer Frist von 90 Tagen zu kündigen. Die zum Zeitpunkt der Kündigung laufenden Aktivitäten werden gemäß dem jeweiligen Cotutelle-Vertrag zu Ende geführt.


Santiago de Chile, 9. März 2009.


Für die Hochschulrektorenkonferenz: Prof. Dr. Margret Wintermantel


Für den H. Consejo de Rectores de las Universidades Chilenas: Rector Víctor Pérez Vera Vicepresidente Ejecutivo