Zur Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen von Frühstudierenden


Gemeinsame Empfehlung von HRK und KMK vom 16. Dezember 2004


Um den unterschiedlichen Lernbedürfnissen von Schülerinnen und Schülern künftig besser Rechnung tragen zu können, ist nach Auffassung von KMK und HRK eine flexiblere Gestaltung der Übergänge und Schnittstellen im Bildungssystem erforderlich. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der bereits von vielen Hochschulen angebotenen Möglichkeit zu, besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Studiengängen an Hochschulen als Frühstudierende zu ermöglichen. Schülerinnen und Schüler können sich auf diese Art und Weise bereits in einem neuen Bildungssegment erproben und ihre Erfahrungen in den Schulalltag mit einbringen. Darüber hinaus wird ein solches "Frühstudium" als eine zusätzliche Maßnahme zur frühen Förderung besonders leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler begrüßt. Auch für die Hochschulen bietet sich damit die Chance, Kontakt zu künftigen Studienbewerbern herzustellen und Interesse für das jeweilige Studienfach bzw. den jeweiligen Studiengang zu wecken.


Daher sollte ein Frühstudium für besonders begabte Schülerinnen und Schülern in allen Ländern und Hochschulen möglich und die bundesweite Anerkennung der erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet sein. KMK und HRK sprechen sich daher dafür aus:

  • Schülerinnen und Schülern, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, ohne förmliche Zulassung als Studierende den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen, das Absolvieren von Modulen und den Erwerb entsprechender Leistungspunkte an Hochschulen zu ermöglichen,
  • die so erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen bei einem späteren Studium nach Maßgabe der fachlichen Gleichwertigkeit an allen Hochschulen anzuerkennen und
  • bis zur ausdrücklichen Regelung der Anerkennung der von Schülerinnen und Schülern an Hochschulen erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen die geltenden Anerkennungsbestimmungen großzügig anzuwenden.