Zur Zulassung ausländischer Studienbewerber an deutschen Hochschulen


Entschließung des 197. Plenums vom 9. Juli 2002


1. Die qualitätsorientierte und kundenfreundliche Auswahl und Zulassung bei ausländischen Studienbewerbungen ist eine wichtige, bislang aber noch nicht ausreichend bewältigte Aufgabe im Rahmen der Bemühungen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studien- und Wissenschaftsstandorts Deutschland. Es liegt sowohl im Interesse der aufnehmenden Hochschulen als auch der ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerber, dass nur solche Bewerberinnen und Bewerber eine Zulassung zu einer deutschen Hochschule erhalten, die unter den Bedingungen des deutschen Studiensystems das angestrebte Studium erfolgreich durchführen können.


Es muss das Ziel jeder Hochschule sein, durch richtige Auswahl und effektive Betreuung hohe Studienerfolgsquoten für die Gruppe der ausländischen Studierenden zu erreichen.


2. Einige der Landeshochschulgesetze (Hessen Niedersachen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) sehen vor, dass in Fächern, für die es weder eine lokale noch eine bundesweite Zulassungsbeschränkung gibt, ausländische, Deutschen nicht gleichgestellte Studienbewerber/innen (im folgenden "ausländische Bewerbungen") zugelassen werden müssen, sofern sie die formalen Mindestvoraussetzung gemäß den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) in der KMK sowie die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen nachweisen können. Um ein differenziertes, nicht nur auf formalen Kriterien wie Hochschulzulassungsberechtigung oder Noten fußendes Auswahlverfahren durchführen zu können, muss in diesen Ländern (wieder) die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass bei nicht zulassungsbeschränkten Fächern an ausländische Bewerbungen auch über die formalen Mindestanforderungen hinausgehende Kriterien angelegt werden dürfen.


Die HRK fordert daher, dass in den entsprechenden Landesgesetzen der Begriff des ausländischen Studienbewerbers/der ausländischen Studienbewerberin (wieder) eingeführt wird, verbunden mit der Aussage, dass es Aufgabe der Hochschulen ist, unter diesen in einem gesonderten Zulassungsverfahren eine Auswahl so vorzunehmen, dass für zugelassene Bewerber und Bewerberinnen eine erfolgreiches Studium zu erwarten ist.


3. Die Bewerbungs- und Zulassungstermine liegen in Deutschland im internationalen Vergleich sehr spät und sind daher im Wettbewerb um besonders leistungsfähige internationale Studierende nicht konkurrenzfähig. Auch die Visumsbeschaffung und eine angemessene sprachliche Vorbereitung auf den Aufenthalt in Deutschland werden durch die vergleichsweise späte Bewerbung und Zulassung erschwert.


Die HRK empfiehlt daher, die Bewerbungstermine für ausländische Bewerbungen auf den 15. Januar für das folgende Wintersemester und - in Hochschulen bzw. Fächern mit zwei Bewerbungsterminen pro Jahr - auf den 31. Juli für das folgende Sommersemester vorzuverlegen. Die Zulassungsentscheidungen der Hochschulen müssten dann verbindlich jeweils bis zum 15. April bzw. bis zum 15. November vorliegen. Dies schließt eine spätere Zulassung für offen gebliebene Plätze nicht aus. Ein solches Verfahren setzt voraus, dass die Hochschulen bei ausländischen Bewerbungen, zu denen die erforderlichen Formalqualifikationen (Sekundarabschluss, Bachelor-Zeugnis) erst zwischen Bewerbung und Studienantritt erwerben, aufgrund von Gutachten und/oder Prognosen mit entsprechenden Auflagen bedingt zulassen.


4. Die Qualität der Bewerbungen an den Hochschulen könnte mithilfe differenzierter Informationen über Zulassungsvoraussetzungen einzelner Studiengänge an den deutschen Hochschulen erheblich verbessert werden. Als Medium bietet sich hierzu der Hochschulkompass der HRK an, wobei die Verwirklichung eine dezentrale Einstellung und Pflege der entsprechenden Informationen durch die Hochschulen voraussetzt.


5. Eine hohe Belastung entsteht den Hochschulen nicht zuletzt durch zahlreiche Mehrfachbewerbungen, die jeweils parallel geprüft werden müssen. Auch ist ein erheblicher Aufwand damit verbunden, ausländische Zeugnisse aus der ganzen Welt adäquat zu überprüfen und einzustufen, den insbesondere kleinere Hochschulen oft nur unter großen Mühen aufbringen können.
Die HRK empfiehlt daher den Hochschulen und Landesministerien zu erörtern, ob mit einer Servicestelle, die die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit ausländischer Bewerbungen gemäß den Empfehlungen der ZaB formal prüft, der Verwaltungsaufwand an den Hochschulen zu mindern ist und dadurch Kapazitäten für eine inhaltliche Prüfung der Bewerbungen freigesetzt werden können. Nachdem die Hochschulen in eigener Autonomie ihre Zulassungsentscheidungen getroffen haben, könnte die Servicestelle darüber hinaus die Besetzung frei gebliebener Studienplätze in einem Nachrückverfahren koordinieren. Über Rationalisierungseffekte, Voraussetzungen und Umsetzungsmöglichkeiten könnten möglicherweise auch regionale Modellversuche Erkenntnisse liefern.


6. Qualitätsorientierte Auswahlverfahren können und sollten nicht ausschließlich auf der administrativen Ebene angesiedelt sein. Die HRK fordert die Hochschulen daher dazu auf, orientiert an Best-Practice-Modellen im In- und Ausland, praktikable Verfahren zu entwickeln, bei denen auch der akademische Lehrkörper an den Fakultäten miteinbezogen wird.
Dies auch setzt voraus, dass Hochschulen bereit sind, in die qualitätsorientierte Auswahl personell zu investieren und entsprechende Aktivitäten als Teil der Verpflichtungen von Hochschullehrern anzuerkennen.