Zur Bearbeitungszeit von Diplomarbeiten


Stellungnahme des 181. Plenum vom 24./25. Februar 1997

  1. Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen ist die Diplomarbeit eine Prüfungsarbeit, mit der die wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen wird. "Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten" (§ 19 Abs.1). Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll zwar in den Rahmenprüfungsordnungen festgelegt werden, jedoch darf sie sechs Monate nicht überschreiten; lediglich für Diplomarbeiten mit experimenteller Aufgabenstellung kann die Bearbeitungszeit bis zu neun Monate betragen (§ 19 Abs. 5).

    Der Prüfungsausschuß achtet nach § 5 (3) darauf, "daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät (...) über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit ..." Die Rahmenprüfungsordnungen sind, sofern sie in Landesrecht umgesetzt werden, für die örtlichen Prüfungsordnungen bindend. In letzteren sind u.a. die Bearbeitungszeiten für Diplomarbeiten festgelegt. Themen für Diplomarbeiten, die von den Hochschullehrern vergeben werden, müssen so angelegt sein, daß die Arbeiten innerhalb der Bearbeitungsfrist erfolgreich abgeschlossen werden können.

  2. Aus Hochschulen wird berichtet und von Studierenden beklagt, daß mancherorts in manchen Fächern von vornherein für die Anfertigung einer Diplomarbeit zwölf und mehr Monate angesetzt werden. Dies widerspricht den Prüfungsordnungen und einer verantwortungsvollen Wahrnehmung der Dienstpflichten durch die Hochschullehrer. Damit wird verhindert, daß Studierende - auch wenn sie dies wollen - ihr Studium in der Regelstudienzeit abschließen können, eine Verkürzung der Studienzeit erreicht wird.

  3. Die Hochschulrektorenkonferenz sieht es als Verpflichtung der Hochschulleitungen an, dafür Sorge zu tragen, daß Abschlußarbeiten in der nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeit bearbeitet und abgeschlossen werden können. Die Dekane und Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse sind gehalten, darauf zu achten und zu drängen, daß die Regelungen in den rechtsverbindlichen Prüfungsordnungen eingehalten werden. Bei Verstößen sind sie verpflichtet, die Hochschulleitungen zu informieren.

    Die HRK verweist in diesem Zusammenhang auf die von KMK und HRK 1993 verabschiedeten Empfehlungen zur "Umsetzung der Studienstrukturreform". Danach sind die Hochschulen gehalten, "Inhalte und Organisation von Studium und Prüfungen sowie Studienbedingungen so zu gestalten, daß durchschnittlich begabte, einsatzwillige und nicht auf studienbegleitende Erwerbstätigkeit angewiesene Vollzeitstudierende ihren Abschluß tatsächlich innerhalb der Regelstudienzeit erwerben können".