Zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes


Stellungnahme des 178. Plenums vom 26./27. Februar 1996



1. Die Hochschulrektorenkonferenz begrüßt, daß künftig Leasingmaßnahmen und vergleichbare Finanzierungsformen einschließlich der Finanzierungskosten in der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau finanzierungsfähig werden sollen. Damit können durch Ausbau und Neubau in absehbarer Zeit dringend für Forschung, Lehre und Studium benötigter Raumbedarf befriedigt und Großgeräte beschafft und regelmäßig modernisiert werden. Die positiven Erfahrungen, die an verschiedenen Orten in verschiedenen Ländern mit alternativen Planungs- und Bauverfahren - auch außerhalb des Hochschulbaus - gemacht wurden, lassen eine positive Beeinflussung des Zeit- und Kostenrahmens auch bei konventionell geplanten und gebauten Projekten erwarten.


2. Durch die Preisentwicklung bei Bauten und Geräten ist die Zahl der in die Gemeinschaftsaufgabe einbezogenen Vorhaben kontinuierlich gestiegen. Dies hat dazu geführt, daß vor allem kleinere Vorhaben verzögert und der Begutachtungs- und Verwaltungsaufwand in Hochschulen und Ländern, beim Wissenschaftsrat, bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (für Großgeräte) und beim Bund erheblich gestiegen ist.

Die Hochschulrektorenkonferenz unterstützt daher die Anhebung der Bagatellgrenzen für Bauvorhaben von 500.000 DM auf drei Millionen DM und für Großgeräte in Universitäten von 150.000 DM auf 250.000 DM. Sie sieht darin einen wichtigen Schritt zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung und zur Entlastung wertvoller Begutachtungskapazitäten. Allerdings muß sichergestellt werden, daß die mit einer Erhöhung der Bagatellgrenzen verbundene Erhöhung der Finanzbelastungen der Länder nicht zu Lasten der Hochschulen geht und es insbesondere in finanzschwachen Ländern nicht zu einer weiteren Reduzierung der Großgeräteausstattung kommt.


3. Die Hochschulrektorenkonferenz lehnt die Begrenzung der Förderung des Ausbaus und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Vorhaben von Hochschulkliniken auf den für Forschung und Lehre notwendigen Umfang ab. Zu den Aufgaben einer Hochschule gehören nicht nur Forschung und Lehre. Zur Nutzung der primär Forschung und Lehre dienenden Gebäude und Geräte ist eine angemessene Infrastruktur unerläßlich.

Ein Verzicht auf die Finanzierung von Infrastruktur wäre also kein Beitrag zur "Konzentration der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau auf ihre wesentlichen Aufgaben". Wenn der Bund sich der Mitfinanzierung dieser notwendigen Maßnahmen entzieht, bedeutet dies eine Aufkündigung der nach Art. 91 a Abs.4 Satz 1 GG hälftigen Mitfinanzierung der Ausgaben der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau und damit eine Lastenverschiebung zuungunsten der Länder.


Dies gilt in gleichem Maße für die Hochschulkliniken. Sie sind Teil der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau, sofern sie nach Art. 91 a GG als Teil der Hochschulen für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Aufgrund der Empfehlungen des Wissenschaftsrates ist es Ziel der Mitfinanzierung, "die Dimensionierung der Hochschulkliniken auf den für Forschung und Lehre erforderlichen Bedarf an Betten und Patienten auszurichten". Die HRK stimmt mit dem Wissenschaftsrat überein, daß dieser Maßstab bei Grundsanierung, Ausbau und Neubau von Hochschulkliniken zu beachten und hinsichtlich der Bettenzahlen durchzusetzen ist.

Die beabsichtigte Einschränkung der Mitfinanzierung von Hochschulkliniken auf Vorhaben, "soweit sie Forschung und Lehre dienen", bedeutet, daß die Mitfinanzierungsfähigkeit zumindest bei mittelbar Forschung und Lehre und der dazu erforderlichen Krankenversorgung dienenden Einrichtungen in der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau in nicht mehr abschätzbare Weise reduziert wird. Eine solche Einschränkung wird deshalb von der HRK abgelehnt, solange die Finanzierung durch Krankenkassen oder Krankenhausträger nicht gesichert ist.


4. Die Einführung von Vorhabenprogrammen für vordringlich zu verwirklichende Ausbauschwerpunkte wird von der HRK abgelehnt. Die Vergangenheit hat gezeigt, daß die Finanzraten des Bundes bei weitem nicht ausgereicht haben, den wissenschaftspolitisch begründeten Bedarf annähernd abzudecken. Notwendige Investitionen konnten nicht getätigt, Geräteanschaffungen nicht eingeleitet werden. Sollte nunmehr gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe vorrangig Mittel für länderübergreifende Vorhabenprogramme ohne Einhaltung der Bagatellgrenzen zu reservieren, würden die Realisierung von in den einzelnen Ländern mit hoher Priorität versehenen und vom Wissenschaftsrat empfohlenen Maßnahmen erschwert und die zur Effizienzsteigerung allseits angestrebte Profilbildung und individuelle Schwerpunktsetzung der Hochschulen nachhaltig beeinträchtigt.