Neuausstellung von Zeugnissen bei gerichtlich bestätigter Vornamensänderung


Empfehlung des Präsidiums der HRK am 14.3.2016 an den 132. Senat am 15.3.2016

Bei einem Antrag auf Neuausstellung eines Hochschulzeugnisses nach einer gerichtlichen Vornamensänderung gem. §§ 1, 8 Transsexuellengesetz (TSG) empfiehlt das Präsidium der HRK den Hochschulen folgendes Vorgehen:

1. Bei Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses zur Vornamensänderung wird das Hochschulzeugnis mit dem Datum der Ersturkunde neu ausgestellt.

2. Das ursprüngliche Zeugnis ist einzuziehen.

Begründung:
Hat die betroffene Person den rechtskräftigen Beschluss zur Vornamensänderung vom Amtsgericht erhalten, besteht nach § 5 TSG das Recht auf Nichtoffenlegung der Vergangenheit in der anderen Geschlechterrolle. Ein neu ausgestelltes Zeugnis mit aktuellem Datum oder Datum der Rechtskraft würde zur einer Offenbarungspflicht führen.