Erläuterungen zu den "Empfehlungen zum Dienst- und Tarif-, Besoldungs- und Vergütungsrecht sowie zur Personalstruktur in den Hochschulen" (= Beiträge zur Hochschulpolitik 8/1998) der HRK


Beschluß des 503. Präsidiums vom 22. Februar 1999


Angesichts der Reaktionen in Hochschulen und Öffentlichkeit auf die Plenarentschließung der HRK vom 2.11.1998 stellt das HRK-Präsidium folgendes klar:

  1. Entscheidende Voraussetzungen für die Umsetzung der Empfehlungen sind mehrjährig verlässliche, auf der Grundlage der an einem Stichtag vor Einführung einer neuen Regelung verfügbaren Stellen und der tatsächlichen Aufwendungen ausfinanzierte Globalhaushalte mit Dynamisierungsklausel für Vergütungs- und Besoldungsänderungen (vgl. S. 10, Abs. 2).

  2. Zur Sicherung der Planungsgrundlagen und der Finanzierung sind Hochschulverträge zwischen Land und Hochschulen unverzichtbar. In diesen Verträgen müssen die Aufgaben der Hochschulen, in der Lehre insbesondere die Zahl der aufzunehmenden Studierenden, und entsprechende Finanzmittel vereinbart werden. Hochschulverträge müssen für einen längeren Zeitraum und mit Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers, des Parlaments, abgeschlossen werden.

  3. Aus der Forderung nach Dienstherreneigenschaft und Tarifhoheit der Hochschulen (s. S.10, letzter Absatz) ist abzuleiten, dass die Hochschulen auch an den Verhandlungen über Besoldungserhöhungen beteiligt werden sollen, weil sie bei globalisierten Haushalten von Besoldungserhöhungen ungleich mehr als bisher in ihrer Haushaltsführung betroffen sind. In welcher Form dies geschehen soll, muss noch erörtert werden.

  4. Leistungs-, Belastungs- und Funktionszulagen sind allesamt leistungsorientierte Zulagen. Auch die intensive und quantitativ über dem Durchschnitt liegende Betreuung von Studierenden sowie die Übernahme von Hochschulämtern - wie Rektorat oder Dekanat - sind jeweils eine zu honorierende Leistung. Dies wird u. a. dadurch deutlich, dass in den Empfehlungen der HRK zur "Organisations- und Leitungsstruktur der Hochschulen" ausdrücklich eine Abwahlmöglichkeit der Hochschulleitungen vorgesehen ist (vgl. S. 40, Ziff. 1.6).

  5. Das "Basisgrundgehalt" (s.S.14) ist Untergrenze für das jeweils auszuhandelnde individuelle Gehalt, nicht etwa Anfangsgehalt. Zum individuell zu vereinbarenden Grundgehalt treten auch die Familienzuschläge, deren Höhe sich ausschliesslich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung richtet (vgl. S. 14) sowie das "13. Monatsgehalt" im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinzu und werden damit Bestandteil der Gesamtvergütung. Auch befristete Vergütungserhöhungen sollen ruhegehaltsfähig sein (S. 16).

  6. Die Vorschläge der HRK würden bei ihrer Umsetzung keineswegs zu einer Absenkung der Gehälter von Professorinnen und Professoren um bis zu 60 Prozent führen. Die Untergrenze für das jeweils auszuhandelnde individuelle Gehalt orientiert sich am anzustrebenden Berufungsalter. Bei einem Erstberufungsalter von 35 Jahren (=Altersstufe 8) läge die Untergrenze bei Gehaltsverhandlungen (für Unverheiratete ohne Kinder) bei Orientierung an Besoldungsgruppe C 3 bei DM 7.300, an Besoldungsgruppe C 2 bei DM 6.600 pro Monat. (Nach geltendem Recht beträgt in Altersstufe 8 das vergleichbare Monatsgehalt bei C 2 rd. DM 6.600, bei C 3 rd. DM 7.300, bei C 4 rd. DM 8.400.)

    Auch bei weiteren Berufungs-/Bleibeverhandlungen wird wie bisher über das individuelle Einkommen verhandelt, doch fallen die derzeit bestehenden Begrenzungen nach oben weg. Das individuelle Gehalt wird sich mehr als bisher an der Reputation der oder des zu Berufenden auf dem akademischen Arbeitsmarkt orientieren. Unabhängig davon, ob die Untergrenze für das zu verhandelnde Anfangsgehalt nach Hochschularten differenziert oder einheitlich festgelegt wird, sind in jedem Fall bei Gehaltsverhandlungen die mit der zu besetzenden Professur verbundenen Aufgaben ("Funktion und Verantwortung", vgl. S. 14) angemessen zu berücksichtigen. Insoweit wird auch dem Anspruch der "Amtsangemessenheit" der Professoren-Vergütung Rechnung getragen. Das Verfahren soll bei Fachhochschulen analog Anwendung finden.

  7. Die HRK-Empfehlung erlaubt unterschiedliche Verfahren zur Leistungsbewertung von Professorinnen und Professoren. Die Entscheidung über Leistungszulagen für Professorinnen und Professoren sollte von der Hochschulleitung oder dem Dekanat unter Hinzuziehung des Fachverstandes auch von externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern getroffen werden und sich strikt an die vereinbarten Kriterien ("einfach, handhabbar und transparent", vgl. S. 15) halten. Ermessensspielräume sind so gering wie möglich zu halten.

  8. Die Kriterien für Leistungs-, Belastungs- und Funktionszulagen sind in der Empfehlung beispielhaft ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezählt. Die jeweilige Hochschule soll die Kriterien und Verfahren der Vergabe selbst festlegen. Auf Akzeptanz ist zu achten.