Gute wissenschaftliche Praxis an deutschen Hochschulen


Empfehlung der 14. HRK-Mitgliederversammlung vom 14.5.2013

I. Vorwort
Wissenschaftliches Arbeiten beruht auf Grundprinzipien des methodischen, systematischen und überprüfbaren Vorgehens, die in allen Disziplinen und international und interkulturell gleich sind. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Die Qualitätssicherung und Ausformulierung der Sachgesetzlichkeit ist Aufgabe der Hochschulen.

Grundlage dafür sind die Empfehlungen der DFG und der HRK von 1998(1). Die Hochschulen haben alle den DFG-Empfehlungen entsprechende Richtlinien etabliert. In Fortführung und Ergänzung dieser Empfehlungen sind durch eine Vielzahl von Akteuren des Wissenschaftssystems die Normierungen der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ausdifferenziert worden(2).

Die HRK sieht den Bedarf, die wichtigsten Punkte der guten wissenschaftlichen Praxis in der vorliegenden aktuellen Empfehlung herauszustellen. Dazu gehören:

1. Ombudssystem an den Hochschulen
2. Qualitätssicherung in der Nachwuchsförderung
3. Wissenschaftliche Redlichkeit in Bezug auf geistiges Eigentum
4. Wahrheitsfindung - ohne Datenmanipulation
5. Leistungsbewertung und Qualität der Begutachtungen.

II. Empfehlungen
1. Ombudssystem an den Hochschulen
Zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis hat sich im deutschen Wissenschaftssystem ein System der Selbstkontrolle (Ombudsman) der Wissenschaft etabliert. Hochschulen sollen unabhängige Ombudspersonen haben (empfehlenswert ist ein aus mindestens drei Personen bestehendes Ombudsgremium an jeder Hochschule), an die sich ihre Mitglieder in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten Fehlverhaltens wenden können (Prävention und Mediation). Sie tragen Sorge dafür, dass die Ombudspersonen in ihre Arbeit bestmöglich eingeführt werden und dass sie in der Einrichtung bekannt sind.

Die Hochschulen sind sich bewusst, dass diese Verfahren im Interesse aller Beteiligten mit hoher Stringenz und in zeitlich überschaubaren Rahmen durchgeführt werden sollte (vgl. DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 5; HRK – Empfehlung „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“, C. II., siehe Fußnote 1).

Zum Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen unterliegt die Arbeit der Ombudspersonen höchster Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Dies ist auch bei leichtfertigem Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Fall sowie bei der Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe (vgl. geplante Ergänzung zu DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 17, siehe Fußnote 1).

Bestätigt sich bei der Vorprüfung des Ombudsgremiums der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wird das Verfahren an eine Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens übergeben, die ein förmliches Untersuchungsverfahren durchführt. Die konkrete Ausgestaltung dieser Kommissionen und der Verfahren wird an den Hochschulen unterschiedlich gehandhabt (ein sinnvoller und gut durchdachter Verfahrensvorschlag findet sich im Anhang aus HRK – Empfehlung „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“, C. IV., siehe Fußnote 1).

Stellt die Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten fest, werden die Hochschulleitung und das zuständige Organ der Fakultät, des Fachbereichs bzw. der entsprechenden Einrichtung über die Vorwürfe informiert. Diese leiten entsprechend der Art und des Schweregrads des Fehlverhaltens das Verfahren mit den darin gegebenen Sanktionen ein (z.B. Entzug akademischer Grade) (vgl. HRK –Empfehlung „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“, C. IV.3., siehe Fußnote 1).

2. Qualitätssicherung in der Nachwuchsförderung
Nachwuchsförderung in der Wissenschaft ist eine der zentralen Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Zur Betreuungspflicht gegenüber dem wissenschaftlichen Nachwuchs gehört es, den Abschluss von Qualifizierungsarbeiten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu fördern und die weitere berufliche Entwicklung zu unterstützen. Transparente, fachspezifische Betreuungskonzepte sollten die Regel für Promotionen an allen Hochschulen sein (vgl. DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 4, siehe Fußnote 1).

3. Wissenschaftliche Redlichkeit in Bezug auf geistiges Eigentum
Die Autorschaft bei akademischen Veröffentlichungen ist an einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zu der Arbeit gebunden. Alle Autoren tragen die Verantwortung für den Inhalt der Publikation, was so genannte Ehrenautorschaften ausschließt. Publikationen und Qualifikationsarbeiten erfordern ein korrektes und sorgfältiges Recherchieren und Zitieren der Arbeiten und Texte anderer. Die Übernahme von Texten, Ideen oder Daten anderer ohne eine eindeutige Kenntlichmachung des Urhebers ist ein Plagiat, sie verstößt gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis (vgl. DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 11, siehe Fußnote 1).

4. Keine Datenmanipulation

Die Prämisse der Wahrheitsfindung in der Wissenschaft fordert insbesondere die fortdauernde Bereitschaft zum Zweifel an erzielten Ergebnissen, die genaue Dokumentation der Daten und Quellen und die maximale Transparenz der eingesetzten Methoden zur Er-hebung der Daten. Sie erlaubt keine Manipulation von Daten. Die Verantwortung für die Qualität der Daten liegt bei allen Beteiligten und auch das wissentliche ‚Übersehen‘ von Unredlichkeiten im Umgang mit Daten und Texten ist selbst wissenschaftliches Fehlverhalten.

Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler ist zur vollständigen Datendokumentation verpflichtet. Entsprechende umfangreiche elektronische Datenspeicher müssen an den Hochschulen bereitgestellt werden. Die Einrichtung einer solchen Informationsinfrastruktur ist ein ambitioniertes Ziel, bei dessen Finanzierung die Hochschulen unterstützt werden müssen. Zehn Jahre sind für die Aufbewahrung aller Daten eine angemessene Frist. (vgl. DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 7, siehe Fußnote 1)

5. Leistungsbewertung und Qualität von Begutachtungen
Die Kriterien zur Leistungsbewertung müssen sich auf qualitative Parameter beziehen und transparent gemacht werden. Zur Qualität von Begutachtungsverfahren gehört die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Gutachter und Gutachterinnen. Dies gilt insbesondere bei Qualifikationsarbeiten und in Berufungsverfahren. 

„Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“
Empfehlung des 185. Plenums der HRK vom 6. Juli 1998


C. Empfehlungen


IV. Verfahren

1. Vorprüfung

a. Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten wird unverzüglich im Regelfalle der Ombudsmann, ggf. auch ein Mitglied der o.g. Kommission, informiert. Die Information soll schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist ein schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die diesen begründenden Belege aufzunehmen.

b. Der Ombudsmann übermittelt Anschuldigungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz des Informanten und der Betroffenen der von der Hochschulleitung bestellten Kommission, die die Angelegenheit untersucht.

c. Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird unverzüglich von der Kommission unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Der Name des Informierenden wird ohne dessen Einverständnis in dieser Phase dem Betroffenen nicht offenbart.

d. Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft die Kommission innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren - unter Mitteilung der Gründe an den Betroffenen und den Informierenden - zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt bzw. ein vermeintliches Fehlverhalten vollständig aufgeklärt hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.

e. Wenn der Informierende mit der Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, hat er innerhalb von zwei Wochen das Recht auf Vorsprache in der Kommission, die ihre Entscheidung noch einmal prüft.

2. Förmliche Untersuchung

a. Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird der Hochschulleitung vom Vorsitzenden der Kommission mitgeteilt.
b. Die Kommission kann nach eigenem Ermessen Fachgutachter aus dem Gebiet eines zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Experten für den Umgang mit solchen Fällen als weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. Hierzu können u.a. Schlichtungsberater zählen.

c. Die Kommission berät in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Dem Wissenschaftler, dem Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene ist auf seinen Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann er eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuzie-hen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.

d. Den Namen des Informierenden offenzulegen kann erforderlich werden, wenn der Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil beispielsweise die Glaubwürdigkeit und Motive des Informierenden im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind.

e. Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. Hält die Kommission ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung der Hochschulleitung mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren, auch in bezug auf die Wahrung der Rechte anderer, zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt.

f. Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an die Hochschulleitung geführt haben, sind dem Betroffenen und dem Informierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

g. Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist nicht gegeben.

h. Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert der Ombudsmann alle diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind (waren). Er berät diejenigen Personen, insbesondere die Nachwuchswissenschaftler und Studierenden, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in Bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.

i. Die Akten der förmlichen Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt. Die im Zusammenhang mit einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens genannten Personen haben Anspruch darauf, daß der Ombudsmann ihnen über die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf Antrag einen Bescheid (zu ihrer Entlastung) ausstellt.

3. Weitere Verfahren
a. Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die Hochschulleitung zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

b. In der Hochschule sind auf Fakultätsebene die akademischen Konsequenzen, z.B. der Entzug akademischer Grade oder der Entzug der Lehrbefugnis, zu prüfen. Die Fakultäten haben in Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung zu prüfen, ob und inwieweit andere Wissenschaftler (frühere und mögliche Kooperationspartner, Koautoren), wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeit-schriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen und Wissenschafts­organisationen, Standesorganisationen, Ministerien und Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen oder müssen.

c. Die jeweils zuständigen Organe oder Einrichtungen leiten je nach Sachverhalt arbeits-, zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahme mit den entsprechenden Verfahren ein.

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(1)  „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“, Empfehlung des 185. Plenums der HRK vom 6. Juli 1998; „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis: Empfehlungen der Kommission Selbst-kontrolle in der Wissenschaft“, DFG 1998; Ergänzung zu „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis: Empfehlungen der Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, verabschiedet durch den DFG-Senat am 14. März 2013, geplante Beschlussvorlage der Mitgliederversammlung der DFG am 01. Juli 2013.

(2) Stellvertretend für alle seien nur aus jüngster Zeit genannt: „Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion“, Positionspapier des Wissenschaftsrats 2011; „Zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren“, Empfehlungen des HRK-Präsidiums an die promotionsberechtigten Hochschulen 2012; „Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis in Promotionsverfahren“, GermanU15 – Paper 04/2013; „Gute wissenschaftliche Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten“, Gemeinsames Positionspapier des Allgemeinen Fakultätentags, der Fakultätentage und des Deutschen Hochschulverbands vom 9. Juli 2012; „Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis im Öffentlichen Recht“, Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V. vom 03.10.2012


HRK-Empfehlung "Zum Umgang mit wissenschftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen" vom 6.7.1998