Franchising von Studiengängen


Empfehlung der 15. HRK-Mitgliederversammlung am 19.11.2013

I. Vorbemerkung

Im Zuge der Differenzierung und Spezialisierung werden zunehmend Studienprogramme einer Hochschule durch einen hochschulischen oder nichthochschulischen Partner durchgeführt, während der wissenschaftliche Grad von der Hochschule verliehen wird („Franchising von Studiengängen“)(1). Mit diesem Verfahren können Hochschulen ihr fachliches Profil schärfen, ihr Studienangebot ausweiten und eine neue Studierendenklientel erreichen, es birgt aber auch die Gefahr des Verlusts von Qualitätsstandards. Das zunehmende Angebot von Franchise-Studiengängen wird in jüngerer Zeit sowohl in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung(2) als auch in den Medien im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken und Chancen thematisiert. In Großbritannien beschäftigt man sich schon seit über 15 Jahren mit der Thematik. Hier wurde beispielsweise ein Quality Code for Higher Education(3) entwickelt, der die Anforderungen an die gradverleihenden Hochschulen definiert. Mit der vorliegenden Empfehlung soll ein erster Schritt gemacht werden, die besonderen Anforderungen, die diese Entwicklung an die Hochschulen in Deutschland als Franchisegeber in Bezug auf die Einhaltung der rechtlichen und qualitativen Standards stellt, zu benennen.

In den Landeshochschulgesetzen finden sich nur zum Teil Regelungen zum Franchising von Studiengängen. Sie betreffen zum einen Franchising-Vereinbarungen zwischen deutschen Hochschulen und außerhochschulischen Bildungseinrichtungen, zum anderen solche zwischen außerhochschulischen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland und Hochschulen mit Sitz im Ausland(4). Teilweise regeln Landeshochschulgesetze die Kooperation zwischen einer gradverleihenden Hochschule und einer externen Bildungseinrichtung auch unter der Bezeichnung „Externenprüfung“. 
Die KMK greift innerstaatliches und grenzüberschreitendes Franchising in ihrem Beschluss vom 18. September 2008 auf(5). Allerdings handelt es sich beim Franchising nicht um den Ersatz von Studien- und Prüfungsleistungen, die einer Anrechnung bedürfen(6). Beim Franchising werden vom Franchisenehmer Lehr- und Prüfungsleistungen nach den Vorgaben der gradverleihenden Hochschule für die inhaltliche Gestaltung, für die Qualifikation des Lehrpersonals und für die Qualitätssicherung, aber in eigener Verantwortung erbracht.  Das unterscheidet das Franchising von der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Bildungseinrichtungen abgelegt werden. Die KMK wird gebeten, ihren Mitgliedern entsprechende Klarstellungen in den Landeshochschulgesetzen zu empfehlen.

Die HRK hat für die Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulpartnern den Kodex für deutsche Hochschulprojekte im Ausland verabschiedet(7), der aber nur diese spezielle Teilgruppe der Franchising-Ausgestaltungen erfasst.

II. Leitlinien

  • Über das Angebot von Franchise-Studiengängen kann nur die  Hochschulleitung entscheiden.
  • Die Auswahl der Partner erfolgt auf der Grundlage eines aus der Strategie abgeleiteten Kriterienkatalogs. 
  • Die Rechte und Pflichten von Hochschule und Partner sind umfassend vertraglich zu regeln.
  • Nicht nur der Franchisenehmer, auch die gradverleihende Hochschule als Franchisegeber trägt eine hohe Verantwortung für die Franchise-Studiengänge und die darin eingeschriebenen Studierenden. Beide haben umfassende Informations- und Transparenzpflichten. Beide stellen Ansprechpartnerinnen und -partner für alle Belange der Studierenden einschl. eventueller Beschwerden bereit.
  • Die franchisegebende Hochschule trägt zu jeder Zeit die Verantwortung für die Einhaltung der akademischen Standards und sie legt der Öffentlichkeit regelmäßig umfassend Rechenschaft über das Franchiseangebot ab.
  • Die KMK wird aufgefordert, die missverständlichen Regelungen zur Anerkennung von Studienleistungen aufzuklären mit dem Ziel, möglichst eine bundeseinheitliche Regelung und Handhabung zu gewährleisten.
  • Der Akkreditierungsrat ist gefordert, den Akkreditierungsagenturen einheitliche Standards und Prüfkriterien für die Akkreditierung von Franchise-Studiengängen aufzugeben, die allerdings mit ausreichender Flexibilität für die Bewertung des Einzelfalls ausgestattet sein sollten.
  • Die Empfehlungen richten sich auch an international agierende Organisationen wie den DAAD, die im Bereich des Franchisings von Studiengängen aktiv sind.

III. Erläuterungen
Aus der bisherigen Erfahrung mit Franchisingstudiengängen sind folgende Anforderungen an die gradverleihende Hochschule zur rechtlichen Absicherung und zur Gewährleistung von Qualitätsstandards als erforderlich anzusehen. Sie ergänzen die für die Verleihung von Hochschulgraden aufgrund von Franchisestudiengängen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen:

1. Strategie
Am Beginn jeder Entscheidung über das Angebot von Franchising-Studiengängen stehen strategische Überlegungen der Hochschulleitung. Ist die Kompatibilität dieser Studiengänge mit dem Profil der Hochschule und ihren eigenen Studiengängen gewährleistet? Hat die Hochschule ausreichende eigene Expertise in den fachlichen Bereichen, in denen ein Franchise-Studiengang angeboten werden soll? Stellen sie eine sinnvolle Ergänzung der vorhandenen fachlichen Studienangebote dar? Wird eine Erweiterung des Ausbildungsangebots außerhalb des Hochschulstandorts in der Region angestrebt? Erreicht die Hochschule durch das Franchise-Studienangebot die Nutzung und Erschließung weiterer Ressourcen? Stärkt die Hochschule durch das Angebot die Vernetzung mit der beruflichen Praxis?

Im Anschluss an diese Überlegungen und die Festlegung der Ziele ist die Ressourcenverfügbarkeit an der Hochschule zu analysieren.

2. Kooperationspartner
Die franchisegebende Hochschule wählt ihre Partner auf der Basis einer sorgfältigen Prüfung und auf der Grundlage eines aus dem eigenen Leitbild und der Strategie abgeleiteten Kriterienkataloges aus. Zu den Kriterien zählen sowohl die Übereinstimmung in den Bildungszielen, die finanzielle, organisatorische und infrastrukturelle Leistungsfähigkeit des Partners ebenso wie das Verständnis für hochschulische Belange und Besonderheiten.

3. Vertragsrechte und -pflichten
Die jeweiligen Rechte und Pflichten von Hochschule und Kooperationspartner sind vertraglich zu regeln. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind Regelungen zur Organisation des Studienangebots und der Prüfungen, zur Auswahl und Weiterbildung des Lehrpersonals, zur Laufzeit der Partnerschaft, zu den Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung incl. der Regeln zur Sicherung der laufenden Studienabschlüsse bei Beendigung der Kooperation, zur Verteilung der Kosten und Einnahmen, zu den Anforderungen an die „Studierendenverträge“. Qualitätssicherung und Konfliktlösungsverfahren müssen ebenso Gegenstand des Vertrages sein wie die institutionellen Voraussetzungen zur Artikulation und Vertretung von Studierendeninteressen und zur Kommunikation über und zum Marketing der betreffenden Studiengänge. Das Weitergeben von Studiengängen  im Sinne eines „Ketten-Franchising“ muss ausgeschlossen werden.

4. Studierende
Für die Franchising-Studiengänge gelten die Zulassungsvoraussetzungen der gradverleihenden Hochschule. Diese trägt die letztendliche  Verantwortung für die in Franchisestudiengänge eingeschriebenen Studierenden. Sie informiert Studienbewerberinnen und -bewerber und Studierende klar und umfassend über das Studienangebot, den Studienverlauf und die Studienstruktur, über Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungen und Anerkennung der angebotenen Studienabschlüsse sowie über ggf. zu leistende Studienbeiträge und andere anfallende Kosten. Die gradverleihende Hochschule gewährleistet auch Transparenz bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Studienangebots. Der mitgliedschaftliche Status der in den Franchise-Studiengängen eingeschriebenen Studierenden an der Hochschule wird gewährleistet.
Für die Studierenden werden konkrete Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für ihre fachlichen, studienorganisatorischen und sozialen Belange von der franchisegebenden Hochschule wie vom Franchisenehmer vorgesehen. Darüber hinaus ist seitens der gradverleihenden Hochschule eine Vermittlungsstelle für Fragen und Probleme einzurichten, die Beschwerden der Studierenden behandelt.

5. Qualitätssicherung
Die franchisegebende  Hochschule trägt zu jeder Zeit die Verantwortung für die Einhaltung der akademischen Standards, insbesondere für die inhaltliche, didaktische und lernzielorientierte Entwicklung und Durchführung des Lehrangebots sowie für seine strukturelle und zeitliche Festlegung auf der Grundlage der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen. Sie überprüft regelmäßig die Qualitätssicherungssysteme der franchisenehmenden Einrichtung.
Das an den Franchise-Studienangeboten beteiligte Lehrpersonal muss dieselben wissenschaftlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen wie das entsprechende Lehrpersonal der beteiligten Hochschule. Gleiches gilt für das an Prüfungen beteiligte wissenschaftliche Personal des Franchisepartners(8). Für die regelmäßige Weiterbildung des Lehrpersonals hat der Franchisenehmer Sorge zu tragen.

Die gradverleihende Hochschule legt der Öffentlichkeit regelmäßig Rechenschaft  über ihr Franchise-Angebot ab. Sie legt  jährlich die Partnerschaften sowie die Ergebnisse der Evaluation/Akkreditierung des Angebots offen. Im Rahmen eines Monitoring der Franchise-Studiengänge erhebt sie Daten zu den Bereichen Bewerbung, Zulassung, Studienverlauf und Prüfungswesen sowie zum eingesetzten Personal einschl. seiner Qualifikationen und veröffentlicht diese. Gegenstand der Berichterstattung sollte auch das Beschwerdewesen bezüglich dieser Studiengänge sein. Nicht zuletzt sollten Einnahmen und Aufwendungen offen gelegt werden.
 
Franchise-Studiengänge müssen den gleichen Qualitätsstandards genügen wie das übrige Studienangebot der Hochschule. Das Qualitätsmanagement der Hochschule muss spezielle Regelungen für Franchise-Studiengänge vorsehen. Franchise-Studiengänge müssen auch im Falle eines umfassenden Qualitätsaudits der Hochschule programmakkreditiert werden. Für präzisierende Ergänzungen in den Akkreditierungsregeln ist der Akkreditierungsrat gefordert. 
An den Franchisenehmer sind dieselben Qualitätsmaßstäbe anzulegen wie an den Franchisegeber. Zur Förderung einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Franchisenehmer sollte eine gemeinsame Lenkungsgruppe unter Leitung der Hochschule eingerichtet werden, in der sowohl Vertreter der Hochschulleitung als auch der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten sowie des Franchisenehmers vertreten sind.

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(1) So auch B. Leusing „Mc University“, HM 2/2012, 53.
(2) Z.B. W. Hauser, “Franchising im Fachhochschul-Bereich”, zfhr 2013, 13 ff; S. Reichert, M. Winde, V. Meyer-Guckel, „Jenseits der Fakultäten“ 2012, 70 ff; B. Leusing. „McUniversity“: Innerstaatliches Academic Franchising (AF) deutscher Hochschulen – eine public-private Perspektive (in Veröffentlichung).
(3) QAA, UK Quality Code for Higher Education, 2012.
(4) S. Anlage, Übersichtstabelle Prof. Dr. Sandberger.
(5) KMK-Beschluss vom 18.9.2008 „Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf das Hochschulstudium (II)“.
(6) Die KMK hat in ihrem Beschluss vom 18.9.2008 ebenfalls eine Typologie entwickelt, die Fallgestaltungen der Franchise-Studiengänge (allerdings unvollständig und fälschlicherweise) unter dem Aspekt der Anrechnung behandelt.
(7) Kodex für deutsche Hochschulprojekte im Ausland, Entschließung der 14. HRK-Mitgliederversammlung am 14.5.2013.
(8) Die Struktur des eingesetzten Personals sollte der Struktur des Personals in den anderen Studiengängen der Hochschule entsprechen (gleicher Anteil berufungsfähiges Personal).

Anlage
Übersichtstabelle Prof. Dr. Sandberger: Zusammenarbeit Hochschulen, außerhochschulische Bildungseinrichtungen bei Gradverleihung, Synopse der Hochschulgesetze, Stand 10/2013.


Fundstellennachweis Landesgesetze
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg  (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 Verfasste-StudierendenschaftsG vom 10. 7. 2012 (GBl. S. 457);
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch § 2 ÄndG vom 9. 7. 2012 (GVBl. S. 339);
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378);
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 26. 10. 2010 (GVBl. I Nr. 35 S. 1);
Bremisches Hochschulgesetz vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl. 1 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24);
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001(HmbGVBl. 2001, S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518);
Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) , zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des Hess. HochschulG u. anderer Vorschriften vom 26. 6. 2012 (GVBl. I S. 227);
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) in der Fassung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Art. 6 HaushaltsbegleitG 2012/2013 vom 22. 6. 2012 (GVOBl. M-V S. 208);
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 12. 12. 2012 (Nds. GVBl. S. 591);
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 18. 12. 2012 (GV. NRW. S. 672);
Hochschulgesetz Rheinland Pfalz (HochSchG) vom 19.11.2010 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2010, S. 463 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2011, S. 455 ff.);
Gesetz über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Beendigung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren an saarländischen Hochschulen vom 10. 2. 2010 (Amtsbl. S. 28);
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 10.12.2008 (GVBl. Sachsen 2008,19, S. 900 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2012 (GVBl. Sachsen 2012,15, S. 568 ff.);
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, ber. 2011 S. 561), zuletzt geändert durch § 2 Viertes G zur Änd. des HochschulzulassungsG vom 21. 12. 2011 (GVBl. LSA S. 876);
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 4. 2. 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. S. 67);
Thüringer Hochschulgesetz
(ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Art. 16 Thüringer HaushaltsbegleitG 2012 vom 21. 12. 2011 (GVBl. S. 531).