Akkreditierung als wissenschaftsnahe Qualitätssicherung konsequent umsetzen und weiterentwickeln


Empfehlung des 110. HRK-Senats am 14.10.2008



Die Hochschulrektorenkonferenz hat die Einführung eines staatsfernen Systems der Akkreditierung als Ersatz der staatlichen Genehmigung von Anfang an aktiv mitgestaltet. So hat sie bereits in der 185. Plenumssitzung am 6. Juli 1998 ein System der Akkreditierung gefordert, welches das System der Rahmenprüfungsordnungen und die darauf basierende staatliche Genehmigung ersetzt. Die Länder haben in ihrer Vereinbarung zur "Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004) beschlossen, der Stiftung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Vollzug der ländergemeinsamen Strukturvorgaben nach § 9 Abs. 2 HRG zu übertragen. Dieser Beschluss ist jedoch nur in drei Ländern umgesetzt worden. D.h., in den meisten Ländern erfolgt trotz Akkreditierung immer noch eine umfängliche und Detailprüfung enthaltende staatliche Genehmigung. Dies führt zu großen Unterschieden zwischen den Ländern und zu Rechtsunsicherheiten in den Hochschulen, da die Rechtsfolgen der Akkreditierung in den Ländern unterschiedlich sind.


Der HRK-Senat hat deshalb am 12.6.2007 und am 27.5.2008 betont, dass die Akkreditierung die staatliche Genehmigung ersetzen muss und dass die Handhabung der Akkreditierung in den Ländern einheitlich und verlässlich zu regeln ist. Für eine Wahrnehmung der Eigenverantwortung autonomer Hochschulen für ihre Studienangebote und einen fairen Wettbewerb zwischen den Hochschulen sind diese Regelungen zwingende Voraussetzungen. Die HRK befürchtet, dass die Unterschiede zwischen den Ländern bei Einführung des Verfahrens der Systemakkreditierung noch stärker als bisher zum Tragen kommen. Sie unterminieren die Autonomie der Hochschulen durch die sachlich nicht gerechtfertigte mehrfache Prüfung und haben uneinheitliche Ausgangsbedingungen im Wettbewerb der Hochschulen zur Folge. Die HRK fordert daher die Länder auf, gemäß der Empfehlung der KMK vom 16.12.2004 ihre bisherigen Aufgaben im Rahmen der staatlichen Genehmigung auf den Akkreditierungsrat zu übertragen. D.h.:


1. Akkreditierungsverfahren ersetzen in allen Ländern die staatlichen Genehmigungsverfahren.


Es wird damit ausgeschlossen, dass im Vorfeld eines Akkreditierungsverfahrens beziehungsweise im Anschluss an eine erfolgreiche Akkreditierung weitere, zum Teil detaillierte staatliche Prüfungen stattfinden, und die Hochschulen ihre Studiengänge aufgrund ministerieller Einwände in einer Art verändern müssen, die den ländergemeinsamen Strukturvorgaben zuwiderläuft.


2. Die rechtliche Verpflichtung zur Akkreditierung wird in den Ländern einheitlich gestaltet.


Die Hochschulrektorenkonferenz betont erneut ihre Unterstützung für die Einführung des Verfahrens der Systemakkreditierung als Option. Sie geht davon aus, dass dieses Verfahren die Eigenverantwortung der Hochschulen für die Qualitätssicherung und damit ihre Autonomie stärken wird.Die Unabhängigkeit der Akkreditierung als wissenschaftsnahe Qualitätssicherung erfordert, dass Beratungsdienstleistungen zum Aufbau eines hochschulinternen Qualitätssicherungssystems einerseits und die Akkreditierung dieses Systems andererseits strikt zu trennen sind. Beratungsdienstleistungen und Akkreditierungsentscheidung dürfen nicht von derselben Agentur beziehungsweise durch von den jeweiligen Agenturen abhängige Tochterunternehmen durchgeführt werden.