
zur Empfehlung des 185. Plenums vom 6. Juli 1998
1
Die Empfehlungen der DFG-Kommission sind den Hochschulen von der DFG unmittelbar zugeleitet worden. Die nachfolgenden Feststellungen und Empfehlungen der HRK konkretisieren einen spezifischen Aspekt der thematisch breiter angelegten DFG-Vorschläge, die zur besonderen Beachtung empfohlen werden.
Die HRK war in der DFG-Kommission durch ihren Vizepräsidenten Professor Dr. C. Weiss, Alt-Rektor der Universität Leipzig, vertreten.
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2
Der wesentliche Inhalt des Urteils ist in BVerwGE, Band 102, Berlin 1998, Nr. 43 zugänglich (Anlage).
Bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts definiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Freiräume und Grenzen für institutionelle Maßnahmen der Hochschulen.
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3
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Text gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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4
Die Universität Münster beispielsweise hat bereits Anfang 1998 eine in Anlehnung an den o.g. MPG-Beschluß formulierte Verfahrensordnung beschlossen.
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5
vgl. DFG-Empfehlung 7.
Die Beseitigung von Primärdaten, zumal im Wiederholungsfalle, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für eine Untersuchungsbehinderung zur Vertuschung von Fehlverhalten oder für grobe Fahrlässigkeit sprechen.
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6
Vgl. DFG-Empfehlung 5
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7
Zu weiteren Aufgaben des Ombudsmannes s.u. B. IV. 2. h), i) und 3. c).
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8
Sofern keine einschlägigen Verwaltungsstellen bereitstehen, können die Akten zweckdienlicherweise im Justitiariat geführt werden.
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9
Arbeitsrechtliche Konsequenzen wären z.B.
Abmahnung
außerordentliche Kündigung (ggf. Verdachtskündigung)
ordentliche Kündigung
Vertragsauflösung
Entfernung aus dem Dienst.
Zivilrechtliche Konsequenzen wären z.B.
Erteilung eines Hausverbots
Herausgabeansprüche gegen den Betroffenen
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht und Wettbewerbsrecht
Rückforderungsansprüche (Stipendien, Drittmittel o.ä.)
Schadensersatzansprüche.
Strafrechtliche Konsequenzen wären zu ziehen z.B. wegen:
Urheberrechtsverletzung
Urkundenfälschung (einschließlich Fälschung technischer Aufzeichnungen)
Sachbeschädigung (einschließlich Datenveränderung)
Vermögensdelikt (einschließlich Betrug und Untreue)
Verletzung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs
Straftat gegen das Leben und Körperverletzung.
10
Hat ein Studierender sich eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht, sollte vom Ombudsmann im Falle eines anschließenden ordnungsrechtlichen Hochschulverfahrens ein Gutachten erstellt werden, mit welchen Auflagen dem Studierenden eine Chance zum Abschluß eines Studiums gegeben werden könnte.
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11
Im Hinblick auf wissenschaftliches Fehlverhalten hat sich in anderen Ländern das Diskutieren von Fallkonstellationen, in denen es typischerweise zu Fehlverhalten kommt, als effektiv erwiesen. In den USA ist dieser Themenkomplex in ausgearbeiteten Unterrichtshilfen aufgearbeitet worden.
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12
Vgl. Anmerkung 1.
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