Zur künftigen Ausgestaltung der W-Besoldung


Entschließung des 121. HRK-Senats am 12.6.2012

I. Einleitung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 14. Februar 2012 entschieden, dass die W2-Besoldung der Professoren in Hessen gegen das Alimentationsprinzip verstößt und damit verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Bundesländer und vermutlich auf das gesamte System der W-Besoldung.Grundsätzlich ist durch die Einführung der W-Besoldung ein funktionierendes Gesamtsystem der Professorenbesoldung mit Elementen einer Leistungshonorierung geschaffen worden. Für die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschulen ist es unabdingbar, dass das Grundgehalt der W-Besoldung auskömmlich ausgestattet ist und gleichzeitig leistungsabhängige Gehaltskomponenten beibehalten werden.

II. Entschließungen

  1. Das bisherige Zusammenspiel von Grundgehalt und Leistungszulagen als den beiden zentralen Elementen der W-Besoldung hat sich bewährt und muss beibehalten werden.

  2. Eine dem Alimentationsprinzip entsprechende Besoldung kann nur durch eine angemessene Anhebung der Grundgehälter realisiert werden.

  3. Der Vergaberahmen ist nicht mehr zu rechtfertigen, soweit er in den Landesgesetzen noch existiert.

  4. Die Kosten der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendigen gesetzlichen Neuregelungen sind von den Ländern, nicht von den Hochschulen zu tragen.

  5. Eine Harmonisierung der Grundelemente der W-Besoldung in den einzelnen Ländern ist anzustreben.


III. Begründung

  1. Der Gesetzgeber muss den bereits eingeschlagenen Weg der W-Besoldung weiter beschreiten, um ein wissenschaftsadäquates Leistungsprinzip an den Hochschulen zu stärken. Die Hochschulen müssen weiterhin über Leistungsbezüge und die zugrunde liegenden Kriterien entscheiden können, um sich optimal in Richtung ihrer selbst gesteckten Ziele und Profile entwickeln zu können. Diese Grundsätze der W-Besoldung hat auch das Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich sinnvoll anerkannt.

  2. Ziel einer verfassungskonformen Neuregelung muss es sein, die Amtsangemessenheit der Besoldung zu garantieren und gleichzeitig ein adäquates Element der Leistungshonorierung zu sichern. Die teilweise vorgeschlagene Rückkehr zur C-Besoldung oder zu vergleichbaren Elementen wie Erfahrungsstufen ist abzulehnen, da sie leistungsbezogene Anreize weitgehend negiert.Zu bedenken ist, dass eine signifikante Erhöhung der W2-Grundgehälter eine simultane Erhöhung der W3-Grundgehälter notwendig machen könnte, um einen den verschiedenen Ämtern angemessenen Abstand zwischen den Gehaltsstufen sicherzustellen.Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass jegliche substanzielle Erhöhung der Grundgehälter Auswirkungen auf die Pensionslasten hat. Dies ist insbesondere an Hochschulen, die selbst für die Pensionslasten aufkommen müssen, zu berücksichtigen.

  3. Die Beibehaltung des Vergaberahmens ist insbesondere für Hochschulen mit Globalhaushalten ein Anachronismus. Insbesondere sind außergewöhnlich hohe Leistungsbezüge (z. B. Funktionsleistungsbezüge der Hochschulleitungen, Leistungsbezüge bei Gewinnung von Wissenschaftler/inn/en aus dem Ausland oder aus der Privatwirtschaft) bei der Berechnung eines möglichen Besoldungsdurchschnitts außer Acht zu lassen, wie dies in außeruniversitären Forschungseinrichtungen bereits üblich ist. Insgesamt hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass ausgehend von dem Stichjahr 2001 zu niedrige Volumina für Leistungsbezüge zur Verfügung stehen.

  4. Wie aus der Urteilsbegründung deutlich wird, handelt es sich bei der fehlenden Amtsangemessenheit in der W2-Besoldung in Hessen um einen gesetzgeberischen Fehler, der mit dem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip Grundelemente des Beamtenrechts außer Acht gelassen hat. Die finanziellen Folgen des gesetzgeberischen Fehlers sind daher systematisch der Sphäre des Gesetzgebers und folglich dem Land zuzuordnen. Angesichts einer bereits heute nicht ausreichenden Grundfinanzierung sind die Hochschulen nicht in der Lage, zusätzliche finanzielle Belastungen zu schultern.

  5. Angesichts der nahezu identischen Anforderungen und Aufgaben an bzw. von Professor/inn/en sind substantielle Unterschiede in der Besoldung zwischen den Bundesländern und Insellösungen einzelner Bundesländer nicht zu rechtfertigen. Dem sollte durch eine Harmonisierung der Besoldungsstruktur aller Bundesländer Rechnung getragen werden.