Zu den Ausnahmeregelungen des Entwurfs des Mindestlohngesetzes


Beschluss des 127. Senats der HRK am 24.6.2014

Mitglieder der deutschen Hochschulen sind durch den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) BT-Drucksache 18/1558 (Gesetzentwurf der Bundesregierung) direkt betroffen, da wesentlicher Regelungsgegenstand die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns durch § 1 Mindestlohngesetz-Entwurf (MiLoG-E) ist. Aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohns werden in § 22 MiLoG-E bestimmte Personengruppen ausgenommen, unter anderem Praktikantinnen und Praktikanten, die

- ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Studienordnung leisten,
- ein Praktikum bis zu sechs Wochen zur Orientierung für die Aufnahme eines Studiums leisten oder
- ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Hochschulausbildung leisten.

Zu diesen vorgeschlagenen Regelungen nimmt die HRK wie folgt Stellung:

1. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG-E, nach der Praktika, die in dualen Studiengängen durchgeführt werden, z.B. aufgrund von hochschulgesetzlichen Regelungen oder auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Hochschulen und Unternehmen, ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollen, wird auch von der HRK befürwortet. Dabei sollten auch Praktika berücksichtigt werden, die aufgrund hochschulrechtlicher Bestimmungen vor der Aufnahme eines Studiums erbracht werden sollten.

2. Keine hinreichende Berücksichtigung in dem Entwurf findet der Umstand, dass nicht nur Studierende deutscher Hochschulen, sondern auch ausländischer Hochschulen in Deutschland Praktika absolvieren. Diese häufig durch Austauschprogramme geförderten Praktika sind von den Ausnahmen des § 22 MiLoG-E nicht erfasst. Das ist nicht nur europarechtlich unter dem Aspekt der Nicht-Diskriminierung inakzeptabel, sondern läuft auch dem Internationalisierungsauftrag der deutschen Hochschulen diametral entgegen und erschwert die Vermittlung deutscher Studierender als Praktikantinnen und Praktikanten ins Ausland.

3. Ideale Dauer eines Praktikums sind in der Regel mindestens drei Monate. Die Praktikantin bzw. der Praktikant kann nur im Rahmen eines derartigen Zeitraums die in der notwendigen Tiefe erforderlichen praktischen Kenntnisse erwerben. Ein derartiger Praxiszeitraum muss auch solchen Studierenden möglich sein, deren Studienordnungen keine verpflichtenden studienbegleitenden Praktika vorsehen bzw. die diesen direkt an den Hochschulabschluss zu Zwecken der beruflichen Orientierung absolvieren möchten.