Rahmenabkommen zwischen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und dem Consejo Interuniversitario Nacional (CIN) und dem Consejo de Rectores de las Universidades Privadas (CRUP)


Buenos Aires, 4.3.2015

In dem gemeinsamen Bestreben, die akademische Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Argentinien zu fördern, schließen die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Consejo Interuniversitario Nacional (CIN) und der Consejo de Rectores de las Universidades Privadas (CRUP) die folgende Vereinbarung.


ARTIKEL 1
Zweck des Abkommens

(1) Die Partner dieses Abkommens werden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung der Kooperation und der akademischen Mobilität zwischen den Hochschulen beider Staaten in Lehre, Studium, Forschung und Entwicklung, gemeinsamen Publikationen sowie in den Bereichen der Weiterbildung und des Wissens- und Technologietransfers zusammenarbeiten.

ARTIKEL 2
Teilnehmende Hochschulen
(1) Diesem Abkommen können beitreten:
- Argentinische Hochschulen, die CIN oder CRUP als Mitglied angehören.
- Deutsche Hochschulen, die Mitglied der HRK sind.

(2) Dieses Rahmenabkommen steht dem Abschluss bilateraler Abkommen zwischen deutschen und argentinischen Hochschulen mit weitergehenden Vereinbarungen zur Zusammenarbeit oder der Fortführung bestehender Abkommen nicht entgegen.

ARTIKEL 3
Mobilität von Studierenden in grundständigen und weiterführenden Studiengängen sowie von Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Die Hochschulen beider Staaten, die diesem Abkommen beitreten, setzen sich dafür ein, die Mobilität von Studierenden in grundständigen und weiterführenden Studiengängen sowie von Doktorandinnen und Doktoranden zwischen Deutschland und Argentinien unter Berücksichtigung der im Appendix formulierten Empfehlungen zu fördern.

(2) Teilnehmende Studierende in grundständigen und weiterführenden Studiengängen sowie Doktorandinnen und Doktoranden:

(a) haben vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für ausländische Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden während des Aufenthalts an der aufnehmenden Hochschule dieselben Rechte und Pflichten wie Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden der aufnehmenden Hochschule,

(b) schließen vor ihrer Ankunft an der Gasthochschule für die gesamte Aufenthaltsdauer inklusive An- und Abreise eine Krankenversicherung ab,

(c) übernehmen die Finanzierung der gesamten Reise- und Aufenthaltskosten einschließlich notwendiger Versicherungen und sonstiger anfallender Kosten entweder aus privaten Mitteln, Stipendien oder vergleichbaren Zuwendungen,

(d) erfüllen die rechtlichen, gesundheitlichen und einwanderungsrechtlichen Bestimmungen, die im Land der Gasthochschule gelten.

ARTIKEL 4
Zusammenarbeit in Lehre, Forschung und Entwicklung

(1) Die Hochschulen beider Staaten, die diesem Abkommen beitreten, werden sich bemühen, die Kooperation über die akademische Mobilität hinaus durch die Zusammenarbeit in der Lehre sowie in gemeinsamen Forschungsprojekten, die die Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses einschließlich Wissens- und Technologietransfer zum Ziel haben, zu vertiefen.

ARTIKEL 5

Unterstützung
(1) Kooperierende Hochschulen werden sich bemühen, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Studierenden während ihres Aufenthaltes im Rahmen von Programmen oder Aktivitäten auf der Grundlage dieses Abkommens die erforderliche Unterstützung zu geben.

(2) Die aufnehmende Hochschule wird Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Studierenden, die an Aktivitäten auf der Grundlage dieses Abkommens teilnehmen, die Nutzung akademischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und Dienste sowie Arbeitsmöglichkeiten (Zugang zu Archiven, Museen, Bibliotheken, Laboren, Recheneinrichtungen und Kommunikationsdiensten, etc.) in gleicher Weise ermöglichen wie eigenen Angehörigen der entsprechenden Gruppe.

(3) Die aufnehmende Hochschule wird Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende über die zu beachtenden Bestimmungen und Modalitäten für die Einreise, den Aufenthalt und die Tätigkeit an der Gasthochschule informieren und sie im Umgang mit den zuständigen Stellen unterstützen.

ARTIKEL 6
Deutsch-Argentinisches Hochschulzentrum
(1) Die beiden Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung des Deutsch-Argentinischen Hochschulzentrums in der akademischen Zusammenarbeit beider Länder. Sie bekräftigen ihre Absicht, auch in Zukunft die beteiligten Hochschulen bei gemeinsamen Hochschulprojekten zu unterstützen, insbesondere beim Aufbau gemeinsamer Studiengänge.

ARTIKEL 7
Koordination
(1) Koordinierungsaufgaben, die für die Ausführung dieses Abkommens erforderlich sind, werden auf argentinischer Seite von CIN und CRUP in Zusammenarbeit mit dem Ministerio de Educación de la Nación, auf deutscher Seite von der HRK in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz wahrgenommen.

ARTIKEL 8
Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen gilt für fünf Jahre. Die Geltungsdauer verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn sie nicht von einem der Partner schriftlich und mindestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.

(2) Die gemäß Art. 3 aufgenommenen Studierenden in grundständigen und weiterführenden Studiengängen sowie Doktorandinnen und Doktoranden können im Fall einer Kündigung ihr Studium zu den Bedingungen des Abkommens zum Abschluss führen.

ARTIKEL 9
Schlussbestimmungen; Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem auf beiden Seiten die erforderlichen Zustimmungsverfahren abgeschlossen und darüber entsprechende Mitteilungen ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen wurde in deutscher und spanischer Sprache gefertigt. Beide Texte sind gleichermaßen verbindlich.


Buenos Aires, den 4. März 2015

Für die HRK
Professor Dr. Horst Hippler
Präsident


Für den CIN
Dr. Ing. Oscar Nasisi
Vorsitzender der Kommission für Internationale Angelegenheit des CIN


Für den CRUP
Dr. Juan Carlo Mena
Präsident


Appendix

Empfehlungen zur Anerkennung von akademischen Graden und Qualifikationen und zur Zulassung von deutschen und argentinischen Graduierten zum Masterstudium bzw. zur Promotion

1.    Entscheidungen über die Zulassung von Studierenden mit deutschen Qualifikationen an argentinischen Hochschulen und von Studierenden mit argentinischen Qualifikationen an deutschen Hochschulen werden von den aufnehmenden Hochschulen getroffen.

2.    Die Empfehlungen für die Anerkennung von Qualifikationen hinsichtlich der Zulassungsentscheidungen der Mitgliedshochschulen von HRK, CIN und CRUP werden von Zeit zu Zeit überprüft, um sie ggf. an Veränderungen in den Hochschulsystemen beider Länder anzupassen.

3.    Die folgenden Empfehlungen schließen nicht aus, dass die Zulassung zu bestimmten Studiengängen an einzelnen Hochschulen von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen abhängig gemacht wird bzw. dass bestimmte Studiengänge einzelner Hochschulen die Erfüllung zusätzlicher Bestimmungen verlangen.

Klausel 1- Sprachkenntnisse
(1)    Argentinische und deutsche Studierende, die ein grundständiges oder weiterführendes Studium an deutschen bzw. argentinischen Hochschulen aufnehmen wollen, sollten über ausreichende Kenntnisse der im jeweiligen Studienprogramm erforderlichen Unterrichtssprachen verfügen. Gleiches gilt für die Promotion. Sollte die Unterrichtsprache eine andere als die Landessprache sein, wird von den Studierenden in einem grundständigen oder weiterführenden Studium bzw. Doktorandinnen und Doktoranden erwartet, dass sie Grundkenntnisse der Sprache des Gastlandes erwerben.

Klausel 2 - Zugang zu Master-, Diplom- und Magister-Studienprogrammen an deutschen Hochschulen
(1)    Inhaber eines Licenciado-Grades oder eines äquivalenten berufsqualifizierenden Grades einer argentinischen Hochschule erhalten an deutschen Hochschulen unter Berücksichtigung der betreffenden Prüfungsordnung

-     Zugang zu Studienprogrammen, die mit einem Master-Grad abschließen. Darüber hinaus können in Argentinien erbrachte Studienleistungen für das jeweilige Master-Studium nach Maßgabe der aufnehmenden deutschen Hochschule angerechnet werden.

-     Zugang zu Studienprogrammen, die mit einem Diplom- oder einem Magister Artium-Grad bzw. mit einer Staatsprüfung abschließen. Die aufnehmende Hochschule entscheidet über die Einstufung in das jeweilige Studiensemester.

Klausel 3 - Zugang zur Promotion an deutschen Hochschulen

(1)    Inhaber eines Maestria-Grades einer argentinischen Hochschule erhalten an deutschen Hochschulen mit Promotionsrecht gemäß der Promotionsordnung der aufnehmenden Hochschule bzw. Fakultät einen unmittelbaren Zugang zur Promotion.

(2)    Inhaber eines Licenciado-Grades oder eines äquivalenten Grades einer argentinischen Hochschule, der nach einem fünfjährigen Studium mit Abschlussarbeit erworben wurde, können an deutschen Hochschulen mit Promotionsrecht gemäß der Promotionsordnung der aufnehmenden Hochschule bzw. Fakultät einen unmittelbaren Zugang zur Promotion erhalten.

(3)    In besonderen Fällen können Inhaber eines Licenciado-Grades nach vierjährigem Studium bzw. nach Studienprogramm ohne Abschlussarbeit nach Maßgabe der aufnehmenden Hochschule und unter Berücksichtigung der von ihr definierten Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden.
Dabei kann unter Berücksichtigung des vorhergehenden Studiums, des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, und des Themas der Dissertation die Bewerberin bzw. der Bewerber parallel zu der Arbeit an der Promotion zu ergänzenden Studien verpflichtet werden. Die Dauer dieser ergänzenden Studien soll in der Regel zwei bis drei Semester nicht überschreiten. Solche ergänzenden Studien oder deren Bewertung sind keine Voraussetzung für die vorhergehende Zulassung und Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin.

Klausel 4 - Zugang zu Maestria-Studienprogrammen an argentinischen Hochschulen
(1)    Inhaber eines deutschen Bachelor-Grades erhalten in Argentinien nach den Bestimmungen des geltenden Hochschulgesetzes und unter Berücksichtigung der von der aufnehmenden argentinischen Hochschule festgelegten Bedingungen Zugang zu Maestria-Studiengängen. Unter Berücksichtigung des vorhergehenden Studiums kann die aufnehmende Hochschule den Bewerber zu ergänzenden Studien verpflichten, die bis zum Abschluss des Maestria-Studiums absolviert werden müssen. Solche ergänzenden Studien sind keine Voraussetzung für die vorhergehende Zulassung.

Klausel 5 - Zugang zur Promotion an argentinischen Hochschulen
(1)    Inhaber eines deutschen Master-Grades oder eines äquivalenten Grades erhalten entsprechend der Promotionsordnung der aufnehmenden argentinischen Hochschule einen unmittelbaren Zugang zur Promotion.

(2)    In besonderen Fällen können Inhaber eines deutschen Bachelor-Grades in Argentinien nach den Bestimmungen des geltenden Hochschulgesetzes und unter Berücksichtigung der von der aufnehmenden argentinischen Hochschule festgelegten Bedingungen zur Promotion zugelassen werden.
Dabei kann unter Berücksichtigung des vorhergehenden Studiums, des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, und des Themas der Dissertation die Bewerberin bzw. der Bewerber parallel zu der Arbeit an der Promotion zu ergänzenden Studien verpflichtet werden. Die Dauer dieser ergänzenden Studien soll in der Regel zwei bis drei Semester nicht überschreiten. Solche ergänzenden Studien oder deren Bewertung sind keine Voraussetzung für die vorhergehende Zulassung als Doktorand bzw. Doktorandin.

Klausel 6 - Studienaufenthalte
(1)    Die Hochschulen beider Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, fördern die akademische Zusammenarbeit durch Austausch und Aufnahme von Studierenden zu Studienaufenthalten ohne den Erwerb formaler Abschlüsse.

(2)    Bei Austauschmaßnahmen gemäß Abs. 1 dieser Klausel sollten die beteiligten Hochschulen die Anerkennung der an der Gasthochschule erbrachten Studienleistungen und die Form ihrer Dokumentation und Bestätigung vorher vereinbaren und sicherstellen.