Studienbeiträge

Mit Entschließungen hatte sich die HRK bereits in den Jahren 2004 (Plenum vom 8. Juni 2004) und 2005 (Plenum vom 23. November 2005) zur Frage der Einführung von Studienbeiträgen geäußert und positioniert. Die HRK hat sich damals für die Einführung von sozialverträglichen Beiträgen ausgesprochen und dabei folgende Eckpunkte festgehalten:

  • Studienbeiträge müssen sozialverträglich ausgestaltet sein. Niemand darf wegen fehlender finanzieller Mittel vom Studium abgehalten werden. Daher sollte kein Land Studienbeiträge einführen, bevor es nicht ein Konzept zur Sozialverträglichkeit entwickelt hat.
  • Gleichzeitig sollte ein System nachlaufender Finanzierung entwickelt und etabliert werden (australisches Modell). Das bedeutet, dass die Beiträge während des Studiums anfallen, die Studierenden sie aber durch Kredite, die erst nach Beendigung des Studiums und ab Erreichen einer bestimmten Einkommenshöhe fällig werden, vorfinanzieren können. BAföG-Empfänger sollten in einer ersten Erprobungsphase von der Zahlung von Studienbeiträgen befreit sein.
  • Durch die Einführung von Studienbeiträgen darf es nicht zu einer Mobilitätsbehinderung für Studierende kommen. Die getroffenen Regelungen sollten daher zwischen den Ländern in möglichst hohem Maße bundesweit abgestimmt werden und kompatibel sein.
  • Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sollten als „Drittmittel“ für die Lehre dienen und damit Maßnahmen zur Steigerung der Qualität der Lehre finanzieren. Sie sollten in das Körperschaftsvermögen der einzelnen Hochschulen fließen und dort in einem Fonds akkumuliert werden. Die Gestaltung der einzelnen Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre liegt dabei im Ermessen der Hochschulen.
  • Aus Studienbeiträgen finanzierte Stellen und Personen dürfen nicht auf die Kapazität der Hochschule angerechnet werden. Um jedoch eine wirkliche Verbesserung zu erreichen, müssen die Hochschulen auch aus dem einengenden System der Kapazitätsverordnung entlassen werden.
  • Studienbeiträge erfüllen darüber hinaus Steuerungswirkung: Die Hochschulen werden, da sie ihre Einnahmen aus Studienbeiträgen steigern möchten, die Qualität der Lehre verbessern, um für möglichst viele Studierende attraktiv zu sein.

Weiterführende Informationen

Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 26. Januar 2005