Leitlinien zu der Benennung von Gutachterinnen und Gutachtern und der Zusammenstellung von Gutachtergruppen für Akkreditierungsverfahren


Entschließung der 23. Mitgliederversammlung der HRK am 14. November 2017, aktualisiert in der 24. Mitgliederversammlung der HRK am 24. April 2018

0. Verwendung der Leitlinien
1. Grundsätzliche Erwägungen
2. Gutachtergruppen in der Programmakkreditierung   
3. Gutachtergruppen in der Systemakkreditierung   
4. Gutachterbenennung bei Anwendung alternativer Akkreditierungsverfahren   
5. Gründe für den Anschein von Befangenheit   
6. Gutachterbetreuung und Qualitätssicherung   
7. Clearingstelle   
Anhang   


0. Verwendung der Leitlinien

Laut Studienakkreditierungsstaatsvertrag Art. 3 Abs. 3 ist es die Aufgabe der HRK, ein Verfahren zur Benennung der Gutachterinnen und Gutachter vorzuschlagen.

„(3) 1Die Hochschulrektorenkonferenz entwickelt ein Verfahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist. 2Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. 3Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 an dieses Verfahren gebunden.“

Die HRK kommt diesem Auftrag mit dem Beschluss eines verbindlichen Leitfadens im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nach[1]. Darüber hinaus legt sie mit diesen „Leitlinien zu der Benennung von Gutachterinnen und Gutachtern und der Zusammenstellung von Gutachtergruppen für Akkreditierungsverfahren“ Eckpunkte zur Benennung aller Mitglieder von Gutachtergruppen vor. Das soll zu vergleichbaren Kriterien und Verfahren für die Benennung aller Gutachterinnen und Gutachter beitragen.


1. Grundsätzliche Erwägungen
Um die Anschlussfähigkeit innerhalb des Europäischen Hochschulraums zu gewährleisten, müssen die Richtlinien zur Benennung von Gutachtern und der Zusammenstellung von Gutachtergruppen den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) entsprechen.

„2.4 Peer-Review-Experten

Standard:
Die externe Qualitätssicherung wird von Gruppen von externen Expertinnen und Experten durchgeführt, denen auch mindestens ein studentisches Mitglied angehört.

Leitlinien:

Kern der externen Qualitätssicherung ist das breite Spektrum an Expertise, das die Expertengruppen mitbringen. Sie unterstützen die Arbeit der Agenturen, indem sie unterschiedliche Sichtweisen beisteuern: die der Hochschulen, der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, der Studierenden und die der Arbeitgeber bzw. Berufspraxis.

Um den Wert und die Stimmigkeit der Arbeit der Expertinnen und Experten zu gewährleisten,
•    werden sie sorgfältig ausgewählt;
•    verfügen sie über die erforderlichen Fähigkeiten und sind für ihre Aufgabe qualifiziert;
•    erhalten sie eine geeignete Schulung und/oder Vorbereitung.

Die Agenturen gewährleisten die Unabhängigkeit der Expertinnen und Experten, indem sie mögliche Interessenkonflikte mithilfe geeigneter Maßnahmen verhindern.

Die Einbindung internationaler Expertinnen und Experten in die externe Qualitätssicherung – z. B. als Mitglieder von sogenannten Peer Panels – bereichert die Entwicklung und Durchführung der Verfahren um eine weitere Dimension.“[2]

Die Qualität des gesamten Begutachtungssystems ist davon abhängig, dass diese Personen sorgfältig ausgewählt und angemessen auf ihre Aufgabe vorbereitet werden. Daher sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Qualität der Gutachterinnen und Gutachter gesichert und sie besonders für die Fachlichkeit, aber auch für die Qualitätssicherung qualifiziert sind, so dass sie in der Lage sind, entweder den Studiengang und/oder das Gesamtsystem der Einrichtung in seiner Komplexität zu erfassen und zu bewerten.[3]


2. Gutachtergruppen in der Programmakkreditierung

2.1 Ablauf der Benennung bei Programmakkreditierungen

Grafik 1

Die Agentur schlägt eine Gutachtergruppe für das Verfahren unter Berücksichtigung der in den ESG sowie in 2.3 und 2.4 genannten Kriterien vor, wobei sie Vorschläge der Hochschule für das fachliche Profil der Gutachtergruppe einbezieht.

Die Agentur entscheidet ohne weiteren Einfluss der Hochschule über die Zusammensetzung der Gutachtergruppe, verbunden mit einer Überprüfung auf mögliche Befangenheit, wobei Hinweise der Hochschule auf den Anschein von Befangenheit einbezogen werden. Das Auswahlrecht für die Gutachterinnen und Gutachter liegt allein bei der Agentur und wird dort idealerweise von einem Gremium (z.B. Akkreditierungskommission) wahr¬genommen, in dem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Mehrheit der Stimmen besitzen und an dem alle Statusgruppen beteiligt sind.

Die Geschäftsstellen der Agenturen können nicht alle Umstände überprüfen, die zu einer Befangenheit der Gutachterinnen und Gutachter führen können. Daher sind die benannten Personen selbst zu verpflichten, im Falle des Anscheins von Befangenheit die Agentur zu informieren und von dem betreffenden Verfahren zurückzutreten.

Die Hochschulen können Beschwerde oder Einspruch einlegen. Falls die Meinungsunterschiede von Agentur und Hochschule nicht beigelegt werden können, ist die Clearing-Stelle[4] einzubeziehen.

2.2 Aufgabe der Gutachtergruppe
In der Programmakkreditierung ist es die Aufgabe der Gutachterinnen und Gutachter, einen Studiengang nach fachlich-inhaltlichen Kriterien zu bewerten.

„Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören
1. dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studien- oder Ausbildungsgangs unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,
2. die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums,
3. auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards,
4. eine geeignete Studienorganisation und geeignete Studienanforderungen, um die definierten Qualifikationsziele zu erreichen,
5. Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs,
6. Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
7. das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts.“[5]   

Aus diesen Kriterien leiten sich die Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter ab. An der externen Begutachtung sind sachverständige Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende zu beteiligen.[6]  Dabei müssen die Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft bei der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien immer die Mehrheit der Stimmen im Gremium besitzen.

2.3 Auswahlkriterien für Gutachterinnen und Gutachter
Alle Personen, die als Expertinnen und Experten an der externen Qualitätssicherung mitwirken, nehmen diese Aufgabe aufgrund ihrer fachlichen und persönlichen Kompetenz wahr und nicht als Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen oder Interessen-gruppen, selbst wenn sie von diesen für die Aufgabe vorgeschlagen wurden. Diese Unabhängigkeit ist unverzichtbar um zu gewährleisten, dass Verfahren und Entscheidungen ausschließlich auf Sachkenntnis beruhen.[7]

1.    Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft müssen die Kompetenz besitzen, Studiengänge fachlich-wissenschaftlich beurteilen zu können. Dabei ist zu beachten, dass sie
a.    aktiv in die „academic community“ ihres Faches eingebunden sind und daher fachliche Expertise auf dem Gebiet des zu akkreditierenden Studiengangs und möglichst auch angrenzender Fachgebiete besitzen;
b.    Erfahrung in der Entwicklung, Organisation, Durchführung und im Monitoring von Studiengängen besitzen;
c.    sich in der Weiterentwicklung der Hochschullehre engagieren;
d.    wenn möglich, Förderung der Lehre über den eigenen Wirkungsbereich hinaus nachweisen können.

2.    Studierende
Die studentischen Mitglieder der Gutachtergruppe benötigen Studienerfahrung im Fachgebiet des Studiengangs, den sie beurteilen sollen. Sie sollten daher
a.    derzeit in diesem Fachgebiet an einer Hochschule aktiv studieren oder
b.    ein solches Studium auf der zu beurteilenden Stufe des HQR vor nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen haben,
c.    ggf. Erfahrung mit Akkreditierung oder interner Qualitätssicherung nachweisen können.

3.    Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Praxis
Die Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Praxis bewerten die Studiengänge aus der Sicht eines der Berufsfelder, in dem die Absolventinnen und Absolventinnen eine Beschäftigung aufnehmen können. Sie sollten daher
a.    selbst in einem der im Programmprofil benannten Bereiche tätig sein;
b.    Interesse an Studiengangentwicklung besitzen;
c.    Personalverantwortung bzw. Auswahlverantwortung für Neueinstellungen tragen;
d.    ggf. Erfahrung mit Akkreditierung oder interner Qualitätssicherung haben.

4.    Weitere Gutachterinnen oder Gutachter für einzelne Studienbereiche
Art. 4 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sieht vor, dass für einzelne Studienbereiche besondere Regelungen gelten können (z.B. künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sowie Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden). Des Weiteren können laut Art. 4 Abs. 3, 7 die Akkreditierungsverfahren mit Verfahren verbunden werden, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden (z.B. staatliche Anerkennung in Sozial- oder Erziehungsberufen). In diesen Fällen sind weitere Personen, die durch die zuständigen Stellen autorisiert sind, an den Verfahren zu beteiligen.

2.4 Zusammensetzung der Gutachtergruppe
Die Zusammensetzung der Gutachtergruppe richtet sich nicht nur nach dem Studiengang, der zur Begutachtung ansteht. Es sollten berücksichtigt werden,
1.    die Erfahrungen mit dem Hochschultyp, an dem der Studiengang angeboten wird;
2.    die vorherige Teilnahme an Akkreditierungsverfahren (erfahrene Gutachterinnen und Gutachter / Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger);
3.    eine breite Repräsentanz des Fachgebiets;
4.    Beachtung von Befangenheitsregeln (vgl. 4.4);
5.    Diversitätsmerkmale (Alter, regionale Verteilung, internationale Vertreterinnen und/oder Vertreter, Geschlecht etc.);
6.    die gegenseitige Ergänzung zur Abrundung des Profils der Gutachtergruppe.

In der Gutachtergruppe sind Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft, der Studierenden und der beruflichen Praxis vertreten. Dabei müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Bei Bündelakkreditierungen ist die fachliche Expertise für die verschiedenen Studiengänge gegebenenfalls durch eine Erweiterung der Gutachtergruppe sicherzustellen.

3. Gutachtergruppen in der Systemakkreditierung

3.1 Ablauf der Benennung bei Systemakkreditierungen


Grafik 2

Die Agentur schlägt eine Gutachtergruppe für das Verfahren unter Berücksichtigung der in den ESG sowie in 3.3 und 3.4 genannten Kriterien vor, wobei sie Vorschläge der Hochschule für das Profil der Gutachtergruppe einbezieht.

Die Agentur entscheidet ohne weiteren Einfluss der Hochschule über die Zusammen¬setzung der Gutachtergruppe, verbunden mit einer Überprüfung auf mögliche Befangenheit, wobei Hinweise der Hochschule auf den Anschein von Befangenheit einbezogen werden. Das Auswahlrecht für die Gutachterinnen und Gutachter liegt allein bei der Agentur und wird dort idealerweise von einem Gremium (z.B. Akkreditierungs¬kommission) wahrgenommen, in dem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Mehrheit der Stimmen besitzen und an dem alle Statusgruppen beteiligt sind.

Die Geschäftsstellen der Agenturen können nicht alle Umstände überprüfen, die zu einer Befangenheit der Gutachterinnen und Gutachter führen können. Daher sind die benannten Personen selbst zu verpflichten, im Falle des Anscheins von Befangenheit die Agentur zu informieren und von dem betreffenden Verfahren zurückzutreten.

Die Hochschulen können Beschwerde oder Einspruch einlegen. Falls die Meinungsunterschiede von Agentur und Hochschule nicht beigelegt werden können, ist die Clearing-Stelle[8] einzubeziehen.

3.2 Aufgabe der Gutachtergruppe
Statt der Bewertung einzelner Studiengänge ist in der Systemakkreditierung zu prüfen, ob das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule sicherstellt, dass Studiengänge den fachlich-inhaltlichen (vgl. 2.) und den formalen Anforderungen[9] genügen und regelmäßig überprüft wird, ob die Studiengänge die gesteckten Ziele erreichen und die Bedürfnisse der Studierenden und der Gesellschaft erfüllen[10].

3.3 Auswahlkriterien für Gutachterinnen und Gutachter
Alle Personen, die als Expertinnen und Experten an der externen Qualitätssicherung mitwirken, nehmen diese Aufgabe aufgrund ihrer fachlichen und persönlichen Kompetenz wahr und nicht als Vertreter-innen und Vertreter von Organisationen oder Interessengruppen, selbst wenn sie von dieser für die Aufgabe vorgeschlagen wurden. Diese Unabhängigkeit ist unverzichtbar um zu gewährleisten, dass Verfahren und Entscheidungen ausschließlich auf Sachkenntnis beruhen.[11]

Zusätzlich zu den Anforderungen für Gutachterinnen und Gutachter in der Programmakkreditierung sollten sie die im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen.

1.    Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft müssen die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme beurteilen können. Daher sollten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zusätzlich zu ihrer fachlich-wissenschaftlichen Kompetenz
a.    Erfahrung auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der hochschulinternen Qualitätssicherung mitbringen oder
b.    Erfahrung in der Entwicklung, Organisation, Durchführung und im Monitoring von Studiengängen besitzen oder
c.    Akkreditierungserfahrung besitzen.
2.    Studierende
Die studentischen Mitglieder einer Gutachtergruppe müssen in der Lage sein, den Blick über den eigenen, aktiv studierten Studiengang und andere einzelne Studiengänge hinaus auf das Qualitätsmanagement der Hochschule als Ganzes zu richten. Sie benötigen daher
a.    Erfahrung in der akademischen Selbstverwaltung oder
b.    Erfahrung in hochschulinternen Verfahren der QS oder
c.    Akkreditierungserfahrung.

3.    Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Praxis
Die Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Praxis bewerten das Qualitätsmanagement einer Hochschule einerseits aus der Sicht der Berufsfelder, in denen die Absolventinnen und Absolventinnen eine Beschäftigung aufnehmen können, andererseits aus der Sicht von Personen, die Prozesse in Unternehmen kennen. Sie sollten daher
a.    Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen, u.a. in der Wirtschaft mitbringen;
b.    die Erwartungen des Arbeitsmarktes an Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachgebiete kennen;
c.    möglichst Leitungserfahrung mitbringen.

4.    Weitere Gutachterinnen oder Gutachter für einzelne Studienbereiche
Art. 4 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sieht vor, dass für einzelne Studienbereiche besondere Regelungen gelten können (z.B. künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sowie Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden). Des Weiteren können laut Art. 4 Abs. 3, 7 die Akkreditierungsverfahren mit Verfahren verbunden werden, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden (z.B. staatliche Anerkennung in Sozial- oder Erziehungsberufen). In diesen Fällen sind weitere Personen, die durch die zuständigen Stellen autorisiert sind, an den Verfahren zu beteiligen.

3.4. Zusammensetzung der Gutachtergruppe
Die Zusammensetzung und Größe der Gutachtergruppe richtet sich nach dem Profil, der Größe, dem fachlichen Spektrum und dem Typ der Hochschule, deren Qualitätsmanagementsystem zur Begutachtung ansteht. Es sollten berücksichtigt werden,
1.    die Erfahrungen mit dem Hochschultyp;
2.    die vorherige Teilnahme an Akkreditierungsverfahren (erfahrene Gutachterinnen und Gutachter / Neueinsteiger);
3.    eine breite Repräsentanz von Fächerkulturen;
4.    Beachtung von Befangenheitsregeln (vgl. 4.4);
5.    Diversitätsmerkmale (Alter, regionale Verteilung, Geschlecht etc.);
6.    die gegenseitige Ergänzung zur Abrundung des Profils der Gutachtergruppe.
Idealerweise gibt es in der Gruppe ausländische Peers oder Mitglieder mit Erfahrung in internationalen Begutachtungen.

In der Gutachtergruppe sind Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft, der Studierenden und der beruflichen Praxis vertreten. Dabei müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

Es können zusätzliche Expertinnen bzw. Experten beteiligt werden, die beratend an der Begutachtung mitwirken.


4. Gutachterbenennung bei Anwendung alternativer Akkreditierungsverfahren
Für diese Verfahren sind gem. Studienakkreditierungsstaatsvertrag mehrere Optionen denkbar.
1.    Die Hochschule wendet sich - wie bei Programm- oder Systemakkreditierungen - an eine Agentur und legt die Verfahrensorganisation in deren Hände. Dann ist die Gutachterauswahl gemäß dieser Leitlinien je nach Fokus des Verfahrens auf Studiengänge oder Qualitätsmanagementsysteme wie für Programm- bzw. Systemakkreditierungen durchzuführen. Die Gutachtergruppe kann
a) durch die Agentur oder
b) die Kommission für Studium und Lehre der Hochschulrektorenkonferenz[12] 
ausgewählt werden.

2.    Die Hochschule entscheidet sich dafür, das Verfahren eigenverantwortlich zu organisieren und eine Gruppe von Peers durch die Kommission für Studium und Lehre der Hochschulrektorenkonferenz besetzen zu lassen. Auch dann wird die Gutachterauswahl gemäß der Prinzipien dieser Leitlinien je nach Fokus des Verfahrens auf Studiengänge oder Qualitätsmanagementsysteme wie für Programm- bzw. Systemakkreditierungen durchgeführt. Die Gutachtergruppe muss in diesen Fällen einen Sprecher/eine Sprecherin benennen, die für die Zulieferung des Berichts an den Akkreditierungsrat und ggf. einen mündlichen Bericht zuständig ist.


5. Gründe für den Anschein von Befangenheit
Alle an Akkreditierungsverfahren beteiligten Personen sind dazu verpflichtet, für die größtmögliche Unabhängigkeit der Gutachterinnen und Gutachter Sorge zu tragen. Diese Sorgfaltspflicht erstreckt sich auch auf die Gutachterinnen und Gutachter selbst. Gründe für den Anschein von Befangenheit sind so rasch wie möglich darzulegen und ggf. ein Ersatz für die Gutachterin / den Gutachter zu finden.

Grundsätzlich ist als Gutachterin oder Gutachter ausgeschlossen, wer an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist; bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmes an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt[13].

Gründe für den Anschein von Befangenheit in Programmakkreditierungen können außerdem sein:
•    Verwandtschaftliche oder enge persönliche Verbindungen zu Mitgliedern der Fakultät oder des Fachbereichs,
•    Promotion oder Habilitation an der betroffenen Fakultät oder dem betroffenen Fachbereich, rückwirkend bis zu fünf Jahren,
•    Tätigkeit an der betroffenen Fakultät oder dem betroffenen Fachbereich, rückwirkend bis zu fünf Jahren,
•    Beteiligung an Bewerbungs- oder Berufungsverfahren, rückwirkend bis zu fünf Jahren,
•    enge wissenschaftliche Kooperation mit Personen an der betroffenen Fakultät oder dem betroffenen Fachbereich, rückwirkend bis zu fünf Jahren,
•    beratende Tätigkeit bei der Gestaltung des Studiengangs,
•    Mitgliedschaft im Hochschulrat oder in wissenschaftlichen Beiräten der Hochschule, rückwirkend bis zu fünf Jahren.

Gründe für den Anschein von Befangenheit in Systemakkreditierungen können außerdem sein:
•    Verwandtschaftliche oder enge persönliche Verbindungen zu Mitgliedern der Hochschule,
•    Promotion oder Habilitation an der Hochschule, rückwirkend bis zu fünf Jahren,
•    Tätigkeit an der betroffenen Hochschule, rückwirkend bis zu fünf Jahren,
•    Beteiligung an Bewerbungs- oder Berufungsverfahren, rückwirkend bis zu fünf Jahren,
•    enge wissenschaftliche Kooperation mit Personen an der Hochschule, rückwirkend bis zu fünf Jahren,
•    beratende Tätigkeit bei der Gestaltung des Qualitätsmanagementsystems,
•    Mitgliedschaft im Hochschulrat oder in wissenschaftlichen Beiräten der Hochschule, rückwirkend bis zu fünf Jahren. 


6. Gutachterbetreuung und Qualitätssicherung

„Um den Wert und die Stimmigkeit der Arbeit der Expertinnen und Experten zu gewährleisten,
•    werden sie sorgfältig ausgewählt;
•    verfügen sie über die erforderlichen Fähigkeiten und sind für ihre Aufgabe qualifiziert;
•    erhalten sie eine geeignete Schulung und/oder Vorbereitung.“[14]
Bei allen Verfahren, die die HRK oder die Agenturen betreuen, tragen HRK bzw. Agentur die Verantwortung für die Betreuung und die Sicherstellung der Qualität der Gutachterinnen und Gutachter.

6.1 Vorbereitung auf die Verfahren

Bei der Durchführung von Akkreditierungsverfahren wird an die Gutachterinnen und Gutachter eine Reihe von Anforderungen gestellt. Um diesen gerecht zu werden, ist eine sorgfältige Vorbereitung auf die Rolle innerhalb des Begutachtungsprozesses erforderlich. Zu einer systematischen Vorbereitung auf die Mitwirkung in Gutachtergruppen gehören
•    eine allgemeine Schulung über die Regelungen im Akkreditierungssystem (Studienakkreditierungsstaatsvertrag, Musterrahmenverordnung, Kriterienkataloge etc.),
•    eine Vorbereitung auf die einzelnen Verfahren,
•    der regelmäßige Erfahrungsaustausch von Gutachterinnen und Gutachtern untereinander, 
•    die Schulung in der Differenzierung zwischen fachlich-inhaltlichen Kriterien, die durch die Gutachtergruppe zu beurteilen sind, und organisatorisch-strukturellen Kriterien, deren Bewertung die Agentur durchführt, sowie ggf.
•    die Schulung der Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Hochschulbereich (Prozesse, Verantwortungsstrukturen, Ergebnisse, Feedbackschleife),
•    die Schulung in Gesprächsführung,
•    die Auseinandersetzung mit der Rolle und der Aufgabe von Gutachtergruppen.

6.2 Weiterentwicklung des Gutachterpools
1. Feedback nach Verfahrensabschluss
Die Agenturen holen nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens Feedback von den Hochschulen ein. Bei Programmakkreditierungen kann dies in Form von Fragebögen geschehen; bei Systemakkreditierungen empfiehlt sich ein Gespräch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule bzw. der Agentur. Die Rückmeldungen fließen in das Qualitätsmanagement der Agentur ein.

Sofern sich Rückmeldungen der Hochschulen auf einzelne Gutachterinnen oder Gutachter beziehen, werden sie von der Agentur dokumentiert und, wenn dies mit der Hochschule vereinbart wurde, an die betreffenden Personen weitergegeben. Bei mehrfachem negativen Feedback führt die Agentur mit den Gutachterinnen und Gutachtern ein klärendes Gespräch, das auch zum Verzicht auf die Zusammenarbeit führen kann.

Der systematische Austausch zwischen erfahrenen und neuberufenen Mitgliedern von Gutachtergruppen sichert die Weitergabe von Erfahrungswissen innerhalb des Gutachterpools.


2. Erweiterung des Gutachterkreises
Um über persönliche Empfehlungen hinaus weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Mitwirkung an Akkreditierungsverfahren zu interessieren, nimmt die Agentur regelmäßig Kontakt zu den Landesrektorenkonferenzen, den wissenschaftlichen Fachgesellschaften, den Fakultätentagen und Fachbereichstagen sowie zu Hochschulnetzwerken im Bereich Studium und Lehre oder der Ständigen Kommission für Studium und Lehre der Hochschulrektorenkonferenz auf. Für die Erweiterung und Ergänzung ihres Gutachterpools steht sie mit den einschlägigen Netzwerken der Studierenden (z.B. Studentischer Akkreditierungspool) und der Berufspraxis (z.B. Sozialpartner) im Kontakt.

Die Agentur prüft, ob die vorgeschlagenen Personen den Kriterien für die Auswahl von Gutachterinnen und Gutachtern entsprechen, nimmt mit ihnen Kontakt auf und bereitet sie systematisch auf die Mitwirkung in Gutachtergruppen vor (vgl. 5.1).


7. Clearingstelle

„2.7 Beschwerden und Einsprüche
Standard:
Bei der Gestaltung der externen Qualitätssicherungsverfahren werden auch eindeutig definierte Beschwerde- und Einspruchsverfahren festgelegt und die Hochschulen darüber informiert.“[15]

Eine Clearingstelle für Konflikte und Beschwerden in allen Verfahrenstypen sollte beim Akkreditierungsrat angesiedelt sein. Dafür kann der Akkreditierungsrat auch externen wissenschaftlichen Sachverstand hinzuziehen.

Gegen die Entscheidungen des Akkreditierungsrats steht der Hochschule der Verwaltungsrechtsweg offen[16]; zudem sieht die Musterrechtsverordnung eine Reihe von Informations-, Anhörungs- und Stellungnahmerechten der Hochschule vor der Entscheidung vor[17]. Im Verlauf des gesamten Verfahrens können jedoch Unstimmigkeiten auftreten (z.B. aufgrund unterschiedlicher Einschätzungen bezüglich der Eignung von Gutachterinnen oder Gutachtern, deren Auftreten oder Gesprächsführung), die nicht eindeutig in diesen Rechten erfasst sind und die professionell gehandhabt werden müssen. Ein Beschwerdeverfahren gibt den Hochschulen die Möglichkeit, ihre Unzufriedenheit mit der Durchführung des Verfahrens oder den Durchführenden zu äußern[18]. Da der Akkreditierungsrat nicht mit der operativen Durchführung der Begutachtungsverfahren betraut ist, ist die Einrichtung einer Clearingstelle seiner Zuständigkeit zuzuordnen.

Hier ist die Entwicklung zu beobachten und im Zuge der vorgesehenen Evaluation des Gesamtsystems auf die Notwendigkeit der Einrichtung einer Clearingstelle hin zu bewerten.


Anhang

Betreuung von Verfahren durch die HRK (zu oben 4., Nr. 2)

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag lässt zu, dass Akkreditierungsverfahren durch die HRK betreut werden können, wie in der Empfehlung der HRK-Mitgliederversammlung gefordert wurde .

Der HRK sollte ausschließlich für alternative Akkreditierungsverfahren die Aufgabe übertragen werden, Gutachtergruppen zu benennen, wenn eine Hochschule das alternative Verfahren ohne Agenturbeteiligung durchführen möchte. Hierfür wäre bei der HRK eine personelle Ausstattung vorzusehen, die je nach Entwicklung des Gesamtsystems zu bemessen ist.

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[1] Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK am 24. April 2018 in Mannheim
[2] www.hrk.de/fileadmin/redaktion/hrk/02-Dokumente/02-10-Publikationsdatenbank/Beitr-2015-03_Standards_und_Leitlinien_ESG_2.pdf
[3] vgl. Entschließung der 21. Mitgliederversammlung der HRK am 8. November 2016 in Mainz: Neuordnung des Akkreditierungssystems
[4] siehe dazu 7.
[5] Studienakkreditierungsstaatsvertrag, Art. 2, Abs. 3
[6] vgl. Studienakkreditierungsstaatsvertrag, Art.3, Abs. 2., 3
[7] vgl. ESG 3.3
[8]   siehe dazu 7.
[9] „Formale Kriterien sind Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktesystem, Gleichstellungen der Bachelor- und Masterstudiengängen zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhoch-schulisch erbrachten Leistungen.“ Studienakkreditierungsstaatsvertrag, Art. 2, Abs. 2
[10] vgl. ESG 1.9
[11] vgl. ESG 3.3
[12] siehe dazu den Anhang
[13] vgl. Musterrechtsverordnung, § 25 Abs. 5
[14] vgl. ESG 2.4
[15] ESG 2.7
[16] vgl. Studienakkreditierungsstaatsvertrag Art. 3 Abs. 8
[17] so z.B. MRVO §§ 22, 24, 25
[18] vgl. ESG 2.7, Leitlinien
[19] vgl. Entschließung der 21. Mitgliederversammlung der HRK am 8. November 2016 in Mainz: Neuordnung des Akkreditierungssystems