Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die deutschen Hochschulen – Aktuelle Hinweise und Nachrichten

Zur Situation der deutschen Hochschulen angesichts der COVID-19-Pandemie und der aktuellen Auswirkungen auf Studium, Lehre und Forschung hat die HRK Mitte März 2020 auf ihrer Website eine Sonderseite mit ausgewählten Informationen und Nachrichten eingerichtet. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert (aktueller Stand: 31.3.2022).

Auflagen und Regelungen der Bundesländer für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen in der Corona-Pandemie

Zur Unterstützung der bundesweiten Maßnahmen gegen die gegenwärtige Coronavirus-Pandemie (COVID-19-Infektion) haben die Bundesländer seit Mitte März 2020 in Absprache mit dem Bund und den Hochschulen fortgesetzt Auflagen und Regelungen verfügt oder empfohlen, die darauf abzielen, einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken bzw. die Pandemie einzudämmen. Zentrale Maßnahmen auf Basis regelmäßig den Erfordernissen angepasster Landesverordnungen sind Kontaktbeschränkungen und Hygienevorgaben an den Hochschulen – einschließlich einer teils weitgehenden Aussetzung der Präsenzlehre zugunsten digitaler Online-Distanzlehre im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21, im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22.

Für das Sommersemester 2022 besteht die Perspektive, Lehrveranstaltungen wieder weitgehend in Präsenz durchführen zu können. Hochschulen und Ländern streben daher an, dass alle Studierenden Lehre und Studium wieder in Präsenz erleben können – ohne Abstände und Beschränkung der Raumkapazitäten. Gleichzeitig weist der HRK-Senat auf die besondere Bedeutung von FFP2-Masken zur Dämpfung des Infektionsgeschehens hin und fordert die Länder auf, rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen dieser Masken verpflichtend anordnen können. Im Übrigen appelliert der HRK-Senat an alle Hochschulmitglieder, auch unabhängig von der jeweiligen Rechtslage bis auf Weiteres am Tragen von FFP2-Masken in den Hochschulgebäuden und insbesondere bei den Lehrveranstaltungen festzuhalten, um die Pandemie weiter einzudämmen.

Die Hochschulen haben seit Beginn der Pandemie differenziert und effizient gehandelt. Auf diese Weise haben sie in ihrem Verantwortungsbereich das Infektionsrisiko nachhaltig reduziert und zugleich den Studierenden kontinuierlich ermöglicht, ein Studium zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen.

Verweise auf Rechtsgrundlagen für den Hochschulbetrieb in den Bundesländern und auf  dort jeweils beschlossene „Maßnahmen und Sonderregelungen” sind über den oben angegebenen Link zugänglich.

Bestimmungen im Wintersemester 2021/22

Bestimmungen im Wintersemester 2021/22

Für das Wintersemester 2021/22 hatten Hochschulen und Länder angestrebt, im Rahmen des Möglichen wieder ein Präsenzstudium zu ermöglichen. Die sich stetig verändernde Pandemielage blieb der zentrale Faktor bei den Planungen. Der Gesundheitsschutz musste gewährleistet werden. Die Hochschulen zogen dafür die Erfahrungen aus den vergangenen drei Semestern zur Bewertung lokaler Risiken und zur verantwortungsvollen Gestaltung des Zugangs zu Präsenzveranstaltungen heran. Es galt, alle Spielräume zu nutzen, um die Studierenden im Studienalltag zu stärken und zu unterstützen.

Die Hochschulen richteten sich dafür auf unterschiedliche Szenarien ein, die sich weitgehend an der 3G-Regel orientierten (vollständig geimpft, genesen oder getestet), wie sie Bund und Länder am 10. August 2021 auch ihren "Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie" zugrunde gelegt hatten. Denkbar waren damals u. a. folgende Szenarien:

  • Übungen und Seminare mit Maske und unter Einhaltung der Abstands- und Lüftungsregeln in Präsenz; größere Vorlesungen eher digital.
  • Hybride Formate mit der Möglichkeit, digital oder auch in Präsenz teilzunehmen, sofern didaktisch sinnvoll, technisch möglich und finanzierbar. Angesichts der komplexen Anforderungen konnten hybride Formate nicht die Regel sein.
  • Bei Verschärfung der pandemischen Situation wurde eine flächendeckende Rückkehr zu rein digitalen Formaten als eine Option benannt.

Einzelne Bundesländer sahen seit Ende November 2021 in ihren Corona-Vorgaben für den Studienbetrieb auch Optionen vor, Präsenz-Lehrveranstaltungen unter 2G-Hygieneregeln durchzuführen, sofern für nichtimmunisierte Studierende die Studierfähigkeit durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen war. Andere eröffneten ihren Hochschulen aufgrund des dynamischen Pandemiegeschehens Ende Dezember 2021 die Möglichkeit, einen größeren Teil der Vorlesungen und Seminare wieder im Onlineformat abzuhalten.

Bestimmungen im Sommersemester 2021

Bestimmungen im Sommersemester 2021

Auch der Studienbetrieb des Sommersemesters 2021 fand angesichts der fortdauernden COVID-19-Pandemie mit einem teils durch Virusmutationen weiterhin sehr dynamischen Infektionsgeschehen nur eingeschränkt an den Hochschulen selbst statt. Länder und Hochschulen setzten bis auf Weiteres auf vorwiegend digitale Distanzlehre – wobei im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, unter Einhaltung der erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen und ggf. unterstützt durch lokale Teststrategien digitale Angebote mit Präsenzangeboten v.a. für die praktische und experimentelle Lehre kombiniert wurden, wo immer das vertretbar war (v. a. für Labortätigkeiten, praktische Ausbildungsabschnitte, künstlerische Übungen und Prüfungen). Grundsätzlich wurde  zudem Zugang zu den Beständen der Hochschulbibliotheken ermöglicht. Dieses Vorgehen trug den spezifischen Bedürfnissen der Hochschulen, der Fächer und der jeweils notwendigen Lehr- und Lernformate unter Wahrung des Gesundheitsschutzes lageabhängig Rechnung.

Im Zuge der seit dem 16.12.2020 geltenden, von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten aller Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossenen, mehrfach verlängerten und teils verschärften erweiterten Corona-Kontaktbeschränkungen und auf Basis entsprechend gefasster Landesverordnungen und Ausführungsbestimmungen befanden sich die Hochschulen in der Bundesrepublik auch im Sommersemester 2021 in einem veränderten Betrieb, der vorsah, dass nur die für den Betrieb zwingend notwendigen Verwaltungsarbeiten vor Ort fortgeführt wurden (also nach Möglichkeit ins Homeoffice verlagert wurden); Mensen und Bibliotheken waren in der Regel für den Vor-Ort-Verzehr geschlossen (die Mitnahme von Speisen oder die Literaturausleihe war ggf. möglich); Präsenzlehre und -prüfungen waren auf das absolut zwingende Mindestmaß reduziert bzw. wurden digital abgehalten (Prüfungen ggf. auch verschoben); die Liegenschaften waren für den externen Publikumsverkehr nicht geöffnet.

Am 24.4.2021 trat eine Novellierung des Bevölkerungsschutz- bzw. Infektionsschutzgesetzes in Kraft, die eine sogenannte Bundesnotbremse – mit an bestimmte Inzidenz-Schwellenwerte gekoppelten Kontaktbeschränkungen – vorsah. Am 20.5.2021 hat der Bundestag ein zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, das diesbezüglich Anpassungen einzelner, u. a. die Hochschulen betreffender Regelungen vorsieht. Mit dieser Änderung wurde etwa klargestellt, das Hochschulen im Rahmen der "Bundesnotbremse" von der Verpflichtung zur Durchführung von Wechselunterricht ausgenommen sind. Darüber hinaus wurden Präzisierungen im Hinblick auf praktische Ausbildungsabschnitte an Hochschulen vorgenommen. Der Bundesrat stimmte diesen Änderungen am 28.5.2021 zu; am 31. Mai 2021 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Am 7.5.2021 hatten Bund und Länder in einer gemeinsamen Erklärung zur Situation an den Hochschulen bereits bekundet, dass Studieren, Lehren und Forschen mehr Präsenzveranstaltungen erforderten, eine Intensivierung von Kontakten jedoch verantwortungsvoll und mit Blick auf das Infektionsgeschehen gestaltet werden müssten. Ab dem Frühsommer wurden mit sinkenden Infektionszahlen in den Ländern verschiedentlich erste Erleichterungen der Einschränkungen für den Studienbetrieb ermöglicht.

Bestimmungen im Wintersemester 2020/21

Bestimmungen im Wintersemester 2020/21

Für das Wintersemester 2020/21 wurde das zentrale Bewerbungs- und Zulassungsverfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung durch gemeinsame Anstrengungen der Hochschulen, der Stiftung für Hochschulzulassung und der Länder gesichert. Festgelegt wurden im Mai 2020 folgende Termine:

  • Am 1. Juli 2020 öffnen die Bewerbungsportale bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Die Bewerbungsfrist für Neuabiturientinnen und Neuabiturienten für das Zentrale Verfahren endet für das Wintersemester 2020/2021 am 20. August 2020. Diese Frist gilt auch für weitere Studiengänge, für die die Vergabe von Studienplätzen über die Stiftung für Hochschulzulassung koordiniert wird.
  • Dies eröffnet trotz coronabedingt verschobenen Abschlussprüfungen allen Abiturienten und Abiturientinnen des aktuellen Jahrgangs die Möglichkeit, sich für das Wintersemester zu bewerben. Als Vorlesungsbeginn für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in diesen Studiengängen wird der 2. November 2020 angestrebt.
  • Länder, Hochschulen und die Stiftung für Hochschulzulassung arbeiten aktuell mit Hochdruck daran, auch letzte Detailfragen zu klären. Ab dem 2. Juni 2020 können sich auch Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits in den vergangenen Jahren erworben haben („Altabiturientinnen und Altabiturienten“), auf den Seiten der Stiftung für Hochschulzulassung unter www.hochschulstart.de über die geänderten Fristen im Zentralen Vergabeverfahren informieren.

Angesichts der auch in Herbst und Winter noch geltenden Abstandsregeln und Hygienevorschriften finden Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/21 nur eingeschränkt an den Hochschulen selbst statt. Länder und Hochschulen haben sich daher auf eine Mischung aus Digital- und Präsenzlehre eingestellt – mit einem Schwerpunkt auf digitalen Angeboten, die wo immer das vertretbar ist mit Präsenzangeboten kombiniert werden (v.a. für praktische und experimentelle Lehre sowie Studieneinführungen), um den spezifischen Bedürfnissen der Hochschulen, der Fächer und der jeweils notwendigen Lehr- und Lernformate unter Wahrung des Gesundheitsschutzes lageabhängig Rechnung zu tragen.

Am 28.10.2020 haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten aller Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin neue Maßnahmen im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie beschlossen. In den Bundesländern wurde in der Folge für den Hochschulbereich vereinbart, im November und Dezember als Regelfall die Online-Lehre vorzusehen und die Präsenzlehre auf das epidemiologisch verantwortbare und zwingend erforderliche Mindestmaß zu reduzieren.

Im Zuge der seit dem 16.12.2020 (und zunächst bis zum 10.1.2021) geltenden erweiterten Corona-Kontaktbeschränkungen und auf Basis entsprechend gefasster Länderverordnungen befinden sich die Hochschulen in der Bundesrepublik überwiegend wieder in einem veränderten Betrieb; d. h. nur die für den Betrieb zwingend notwendigen Verwaltungsarbeiten werden vor Ort fortgeführt (sind also nach Möglichkeit ins Homeoffice verlagert); Mensen und Bibliotheken sind geschlossen (die Mitnahme von Speisen oder die Literaturausleihe sind ggf. möglich); Präsenzlehre und -prüfungen sind auf das absolut zwingende Mindestmaß reduziert bzw. werden digital abgehalten (Prüfungen ggf. auch verschoben); die Liegenschaften sind für den externen Publikumsverkehr nicht geöffnet.
Am 5.1., 19.1., 10.2., 3.3. und 22.3.2021 wurden die im Dezember getroffenen Vereinbarungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder in gemeinsamen Beschlüssen verlängert und z. T. verschärft – aktuell bis einschließlich 18.4.2021. Die konkrete Umsetzung der für sie relevanten Bestimmungen obliegt den einzelnen Hochschulen auf Basis von Verordnungen der Länder. 

Bestimmungen im Sommersemester 2020

Bestimmungen im Sommersemester 2020

Zur Unterstützung der bundesweiten Maßnahmen gegen die gegenwärtige Coronavirus-Pandemie (COVID-19-Infektion) haben die Bundesländer Mitte März 2020 in Absprache mit dem Bund und den Hochschulen verschiedene Auflagen und Regelungen verfügt oder empfohlen, die darauf abzielen, einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken. Zentrale Maßnahme war dabei die sofortige Aussetzung des laufenden bzw. die Verschiebung des anstehenden Vorlesungsbetriebs als Präsenzlehre im Sommersemester 2020 bis mindestens nach Ostern (d.h. in den meisten Ländern bis 20.4.2020; im Saarland, in Sachsen und Thüringen bis 4.5.2020). Danach wurden bei Aufrechterhaltung grundlegender Bestimmungen des Infektionsschutzes schrittweise Lockerungen dieser Beschränkungen auf den Weg gebracht.

Am 2.4.2020 verständigten sich die Länder in einer Sitzung der Amtschefs der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) zudem auf folgende Eckpunkte für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21:

  • Die Semesterzeiten für das Sommersemester 2020 werden nicht verschoben.
  • Die Vorlesungszeiten für das Sommersemester 2020 können flexibel ausgestaltet werden.
  • Die Termine für das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für grundständige Studiengänge für das Wintersemester 2020/2021 werden angepasst.
  • Die Vorlesungen an Universitäten und Fachhochschulen sollen im Wintersemester 2020/2021 einheitlich am 1.11.2020 beginnen.

Das Sommersemester 2020 werde "ein ungewöhnliches, es soll jedoch kein verlorenes Semester sein." Es werde angestrebt, für die Hochschulen die erforderlichen Rahmenbedingungen für einen möglichst reibungslosen Lehr- und Forschungsbetrieb im Sommersemester 2020 zu schaffen. (mehr)

Am 15.4.2020 beschlossen die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin und Mitgliedern der Bundesregierung erste Erleichterungen im Vergleich zur bislang geltenden Kontaktbeschränkungen; die beschriebenen Schritte gelten zunächst bis zum 3.5.2020. Für die Hochschulen wurde im Hinblick auf Studium/Lehre und Forschung im Sommersemester 2020 folgendes vereinbart:

  • "In der Hochschullehre können neben der Abnahme von Prüfungen auch Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, unter besonderen Hygiene -und Schutzmaßnahmen wieder aufgenommen werden. Bibliotheken und Archive können unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden."
  • Großveranstaltungen spielten in der Infektionsdynamik eine große Rolle, "deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt."
  • Ferner wurde festgestellt: "Neben der Impfstoffentwicklung leistet die Forschung noch weitere wichtige Beiträge zur Bewältigung der Pandemie. Mit Unterstützung von Forschungseinrichtungen von Bund und Ländern wird eine SARS-CoV-2- Datenbank aufgebaut, in der stationäre Behandlungen dokumentiert und ausgewertet werden. In Verbindung mit Studien zu verschiedenen Medikamenten können so die besten Ansätze zur Vermeidung und Behandlung schwerer Krankheitsverläufe gefunden werden."

Für die kommende Zeit sei die Leitschnur des Handelns von Bund und Ländern, alle Menschen in Deutschland so gut wie möglich vor der Infektion schützen zu wollen. "Deshalb stehen Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen überall und insbesondere dort, wo Kontakte notwendig sind, etwa in bestimmten Arbeitsumgebungen, besonders im Mittelpunkt." (mehr)

Demnach finden die Lehrveranstaltungen an den deutschen Hochschulen im Sommersemester 2020 bis auf Weiteres vor allem in digitaler, webbasierter Form statt. Die Vorlesungszeit kann in den August hinein ausgeweitet werden; das Sommersemester endet – wie üblich – mit dem 30. September.

Im Zuge der von Bund und Ländern Anfang Mai 2020 begonnenen Lockerungen der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen werden auf Ebene der Bundesländer bzw. im Rahmen der Hochschulautonomie gegenwärtig Regelungen für Prüfungen und Lehrveranstaltungen getroffen, die lageabhängig eine physische Präsenz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraussetzen. Unter Maßgabe der besonderen Abstands- und Hygieneanforderungen und des Infektionsschutzes dürfen diese stattfinden; die Hochschulen entwickeln hierfür passgenaue Konzepte. Grundsätzlich soll der Vorlesungsbetrieb im Sommersemester weiter digital durchgeführt werden.