Zur Neuregelung des Hochschulzulassungsrechts


Entschließung des 98. Senats vom 10. Februar 2004


Zur Neureglung des Hochschulzulassungsrechts


Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) begrüßt es, dass Bund und Länder in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Möglichkeiten erörtern, wie die zugangsrechtlich relevanten Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes geändert werden können, um das Auswahlverfahren zu optimieren. Hierbei sind - wie auch der Wissenschaftsrat in seinen mit den Zielsetzungen der HRK übereinstimmenden "Empfehlungen zur Reform des Hochschulzugangs" betont - insbesondere zwei Aspekte zu berücksichtigen:

  • Ein auf Effizienz ausgerichtetes Hochschulsystem muss alle Chancen nutzen, die Studienerfolgsrate zu erhöhen.
  • Ein zugleich wettbewerbsorientiertes Hochschulsystem muss die Hochschulen dabei unterstützen, auch im Bereich der Lehre eigene Schwerpunkte zu setzen und ihr Studienangebot deutlich zu profilieren.

In der Konsequenz muss dies zu einer wesentlich größeren Mitwirkung der Hochschulen an den Auswahlverfahren für die Studienbewerber/innen führen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Durchschnittsnote einer Hochschulzugangsberechtigung, insbesondere die Abiturnote, bester Einzelparameter für die Prognose des Studienerfolgs und deshalb für eine optimale Bewerberauswahl weiterhin unverzichtbar.


Aufgrund des hohen Aggegrationsniveaus der Abiturdurchschnittsnoten ist aber der Abgleich mit studienfachspezifischen Anforderungen nicht im wünschenswerten Umfang möglich. Die Optimierung von Auswahlverfahren sollte mit einem Beratungsvorgang einhergehen, der zur größeren Sicherheit der Studienentscheidung und daher zur Senkung der Abbruchquote beiträgt. Es geht darum, die individuellen studiengangspezifischen Eignungen der Studienbewerber und -bewerberinnen, die nur von Hochschulen selbst bewertet werden können, bei der Zulassungsentscheidung besser als bisher zu berücksichtigen.


Die HRK fordert deshalb für alle zulassungsbeschränkten Studiengänge - ausgenommen diejenigen in Kunst, Musik und Sport, für die Sonderregelungen gelten -, dass die nach Abzug der Vorabquote (bis zu 15% der Studienplätze für Härtefälle u.a.) verbleibenden Studienplätze in Höhe von 10% an die Abiturbesten (Durchschnittsnote) und in Höhe von 90% an von den Hochschulen ausgewählte Studienbewerber/innen vergeben werden.


Dies gilt entsprechend für lokale NC-Verfahren.Bei der Ausgestaltung der Bewerberauswahl sollte den Hochschulen größtmöglicher Gestaltungsspielraum gewährt werden, um das Zulassungsverfahren auch strategisch im Sinne der Profilbildung des Lehrangebots nutzen zu können. Die HRK betont deshalb nochmals ihre Auffassung, dass die Auswahlkriterien, die neben der Abiturdurchschnittsnote zur Anwendung kommen sollen, ebenso wie die Form ihrer Überprüfung von den Hochschulen selbst festgelegt werden. Hierfür bieten sich insbesondere studiengangsbezogene Testverfahren sowie Auswahlgespräche an.


Auf das Auswahlkriterium "Wartezeit" sollte wegen seiner geringen Prognosekraft für den Studienerfolg, seiner sozialen Selektion und seiner Doppelbelastung des Ausbildungssystems künftig verzichtet werden.


Eine zentrale Serviceeinrichtung könnte im Auftrag der Hochschulen die technische Abwicklung der Zulassungsverfahren sichern.


Die HRK appelliert nochmals an Bund und Länder, das Auswahlrecht den Hochschulen zuzuerkennen und ihnen die Entwicklung eines einfachen Verfahrens - d.h. auch eine Vereinfachung gegenüber dem bisherigen - zu überlassen. Dementsprechend sollten sich alle rechtlichen Vorgaben auf die Festlegung allgemeiner Rahmenbedingungen beschränken.


Im übrigen weist die HRK erneut darauf hin, dass ein substantieller Gewinn an Ausbildungsqualität in jedem Fall eine Verbesserung der Betreuungsrelationen zwischen Lehrenden und Lernenden voraussetzt, die mit dem geltenden Kapazitätsberechnungsverfahren nicht erreicht werden kann.