
Der HRK-Senat betonte, die Wissenschaft benötige verlässliche wissenschaftsadäquate Befristungsregeln. Auch wenn man mittlerweile davon ausgehen könne, dass die nach der HRG-Novelle abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse trotz Wegfalls dieser Regelung letztendlich zum im Vertrag genannten Zeitpunkt beendet werden, so führe der Urteilsspruch doch zu zum Teil massiven Spannungen zwischen den Beteiligten, die die wissenschaftliche Arbeit und die Personalentwicklung in den Hochschulen behindern könnten.
Der Senat forderte deshalb Bund und Länder auf, das vom Verfassungsgericht ausgehebelte Befristungsrecht durch ein neues, verfassungskonformes Gesetz mit rückwirkender Wirkung wieder aufleben zu lassen. Diese solle zusätzlich regeln, dass für Drittmittelbeschäftigte eine Beschäftigung über die "12-Jahres-Regelung" und über die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hinaus möglich ist, solange ihre Finanzierung gesichert ist. Außerdem, so erläuterte HRK-Präsident Gaehtgens, sei für die inzwischen nach altem Befristungsrecht abgeschlossenen Verträge eine Übergangsregelung erforderlich.