Arbeitshilfe der HRK zu grenzüberschreitenden Promotionsverfahren (sog. Cotutelle-Verfahren)
Arbeitshilfe der HRK zu grenzüberschreitenden Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)Stand: Oktober 2005
Vorbemerkung
Im Verfahren der Cotutelle erwirbt ein Nachwuchswissenschaftler einen gemeinsam von zwei Universitäten in zwei unterschiedlichen Ländern verliehenen Doktorgrad. Es handelt sich um einen auf Grund einer einzigen wissenschaftlichen Leistung verliehenen Grad, der auf der Forschungsarbeit an zwei Hochschulen beruht. Die beteiligten Hochschulen wirken bei der Auswahl, Betreuung und Beurteilung der jeweiligen Kandidaten eng zusammen und erkennen die jeweils an der anderen Hochschule geleisteten Teile des Verfahrens an. Die folgenden Hinweise regeln dieses Zusammenwirken auf der Grundlage der rechtlichen Regelungen und der Erfahrung in Cotutelle Verfahren der vergangen Jahre. Da das Verfahren auf Initiative der französischen Seite eingeführt wurde und im deutsch-französischen Bereich die meisten Verfahren stattfinden, sind folgende Hinweise aus dem deutsch-französischen Kontext heraus entstanden. Die Grundsätze des Verfahrens sind auch für Cotutelle-Verfahren mit Universitäten in anderen Ländern gültig und müssen dann gegebenenfalls im Einzelfall durch spezifische Vereinbarungen ergänzt werden. Ein Cotutelle-Verfahren sollten vor allem Kandidatinnen und Kandidaten in Erwägung ziehen, die
- ihre wissenschaftliche Anbindung an beide beteiligten Länder sicherstellen möchten,
- noch offen lassen möchten, in welchem Land sie später arbeiten wollen,
- im binationalen Bereich tätig sein wollen,
- deren Forschungsschwerpunkt stark mit dem anderen Land verbunden ist.
Durch die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer in Deutschland und in dem jeweiligen Partnerland setzten sich die Doktoranden intensiv mit den unterschiedlichen Forschungskulturen und Wissenschaftssystemen auseinander. Dadurch erwerben sie zusätzliche Qualifikationen, die weit über vertiefte Fremdsprachenkenntnisse und die Kenntnisse des anderen Landes hinausgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass grenzüberschreitende Promotionsverfahren den Absolventen höhere Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen. Die bisherigen, noch nicht quantifizierten Erfahrungen der Promovierten weisen auch in diese Richtung. Voraussetzung für diese zusätzliche Qualifikation ist ein ausgewogenes Verhältnis der Aufenthaltsdauer an den beteiligten Hochschulen. Der Aufenthalt im Rahmen der Cotutelle sollte an den beteiligten Hochschulen mindestens ein Jahr betragen.
Mit der Internationalisierung des Hochschulbereichs im Rahmen des Bologna-Prozesses und der Einbeziehung der Promotionsphase in diesen Prozess wird der Cotutelle in Zukunft ein stärkeres Gewicht zukommen. Auch wenn die Cotutelle an sich keine Strukturierung der Promotion beinhaltet, so bringt die explizite Abstimmung zweier Hochschulen über die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Institutionen in aller Regel eine klare Phasierung des Forschungsprojektes mit sich. Es ist abzusehen, dass innerhalb der entstehenden strukturierten Programme das Cotutelle-Verfahren zu einem wichtigen Instrument wird, die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Graduiertenschulen/Doctoral Schools zu etablieren. Insoweit leistet das Cotutelle-Verfahren einen wichtigen Beitrag zur Internationalisierung der Promotionsphase.
Rechtliche Voraussetzungen
Voraussetzung für die Durchführung eines Cotutelle-Verfahrens ist ein Kooperationsvertrag, der für jedes Cotutelle-Projekt zwischen zwei Hochschulen individuell zu schließen ist. Ein fachbezogener oder allgemeiner Kooperationsvertrag zwischen zwei Hochschulen kann das Verfahren in seinen Grundzügen regeln, muss aber jeweils durch eine individuelle Vereinbarung ergänzt werden. Die Gestaltung des Kooperationsvertrags sollte sorgfältig vorgenommen werden, um Probleme im Verlauf des Verfahrens zu vermeiden. Insbesondere die Gestaltung der mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung der Jury sollte genau geregelt werden, da in dieser Phase des Verfahrens Abstimmungsschwierigkeiten besonders häufig sind. Da es in Deutschland aufgrund der föderalen Struktur und der Rechte der Hochschulen an einer einheitlichen staatlichen Verordnung nach dem Muster etwa des französischen Erlasses von Januar 2005 mangelt, können sich die deutschen Hochschulen vor Probleme bei der Umsetzung des französischen Vorschlages gestellt sehen. Ohne rechtliche Grundlage ist es den Hochschulen jedoch nicht möglich, ein solches Verfahren durchzuführen. Viele Hochschulen sind deshalb dazu übergegangen, ihre Promotionsordnungen zugunsten der Cotutelle-Verfahren zu ändern bzw. zu ergänzen. Die HRK empfiehlt, wo es nötig erscheint, nachdrücklich die Änderung der Promotionsordnungen, um Cotutelle-Verfahren zu ermöglichen. Im Unterschied zu einem früheren Erlass des französischen Bildungsministeriums enthält der gültige Erlass (Januar 2005) eine allgemeine Öffnungsklausel, nachdem im Einzelfall von den in Frankreich vorgeschriebenen Verfahren abgewichen werden kann. Das jeweils anzuwendende Verfahren kann daher von den beiden Hochschulen nach ihren jeweiligen Promotionsordnungen ausgehandelt werden, ohne auf französischer Seite an bindende ministerielle Vorschriften gebunden zu sein.
Ansprechpartner der Hochschule
Das HRK-Präsidium empfiehlt den an Cotutelle-Verfahren interessierten Hochschulen nachdrücklich, einen Ansprechpartner ihrer Hochschule zu benennen (Akademisches Auslandsamt, Promotionsausschuss, Studienberatung).
Der Kooperationsvertrag
Die folgenden Ausführungen verzeichnen die wichtigsten Aspekte eines Kooperationsvertrags zu grenzüberschreitenden Promotionsverfahren und sind bewusst allgemein gehalten. Bitte beachten Sie auch das Muster für einen Cotutelle-Vertrag im Anhang, in welchem Textbausteine für einen deutsch-französischen Vertrag vorgeschlagen werden.
Die endgültige Redaktion obliegt der Verantwortung der Hochschulen, die die jeweiligen Promotionsordnungen und ggf. spezifische Belange des Doktoranden berücksichtigen müssen. Wo es nötig ist, sind die Hochschulen gehalten, eine einvernehmliche bilaterale Regelung zu treffen.
Der Kooperationsvertrag muss den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen Rechnung tragen. Ggf. wird die Änderung der Promotionsordnung zugunsten von Cotutelle-Verfahren empfohlen (vgl. z.B. die Rechtswissenschaftliche Fakultäten der Universitäten Freiburg, München und des Saarlandes).
Verwaltungsmodalitäten:
- Der Doktorand schreibt sich an beiden Hochschulen ein. Eventuelle Studien- oder Einschreibgebühren sind nur an einer Hochschule zu leisten. Er/sie hat dieselben Rechte und Pflichten an den Hochschulen wie jeder andere Doktorand.
- Der Doktorand unterliegt den Vorschriften der Sozialversicherung über die soziale Absicherung entsprechend der geltenden Regelung.
- Die Reise- und Aufenthaltskosten des Doktoranden müssen aus eigenen Mitteln (evtl. auch im Rahmen eines Forschungsstipendiums) finanziert werden.
- Die Reise- und Aufenthaltskosten im Rahmen der Betreuung und der Abschlussprüfung müssen von den beteiligten Hochschulen sichergestellt werden.
Promotionsverfahren:
- Voraussetzung für einen individuellen Kooperationsvertrages ist die Annahme als Doktorand bzw. Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. Den Promotionsordnungen beider Hochschulen muss Rechnung getragen werden.
- Die Arbeit wird von den Wissenschaftlern beider Hochschulen gleichermaßen betreut. Die beiden Betreuer verpflichten sich, die Funktion der wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation voll auszuüben und miteinander die hierzu erforderlichen Absprachen zu treffen.
- Die Dauer des Aufenthaltes an der Gasthochschule sollte mindestens ein Jahr betragen.
- Der Schutz des Dissertationsthemas sowie der Veröffentlichung, Verwertung und des Schutzes der Ergebnisse richtet sich nach den geltenden Vorschriften in beiden Staaten, die die gemeinsame Promotion berührt. Die Zahl der Dissertationsexemplare, die bei jeder der beiden Hochschulen abzuliefern sind, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften. Die Hochschulen informieren sich gegenseitig über die Anforderungen ihrer Bestimmungen.
- Zu beachten ist, dass im Fall der Auftragsforschung für private Einrichtungen oder Unternehmen die Publikationsmodalitäten beider beteiligter Staaten mit dem Auftraggeber abgestimmt werden müssen.
- Sprachregelung: die Dissertation sollte in der einen und eine Zusammenfassung in der anderen Sprache der beteiligten Hochschulen zu verfasst werden. Zusätzlich kann die Promotionsordnung vorsehen, dass die Zusammenfassung in einer weiteren Sprache verfasst wird. Auch für den mündlichen Teil der Promotionsverfahren ist die Prüfung in beiden Sprachen vorgesehen. Bei Promotionen in einer dritten Sprache sind Zusammenfassungen in den Sprachen der beteiligten Hochschulen zu verfassen.
- Die Frage der Form der mündlichen Prüfungsleistung muss bereits im Kooperationsvertrag geklärt sein. Während in Frankreich üblicherweise der mündliche Teil in Form einer Disputation (soutenance) abgehalten wird, schreiben viele deutsche Promotionsordnungen ein Rigorosum vor. Ausnahmeregelungen für Cotutelle-Promotionen müssen bereits in den Promotionsordnungen (ggf. Änderung der Promotionsordnung) festgelegt sein, da Einzelfachregelungen unzulässig sind. Des Weiteren sollen sich die Vertragspartner auf die Erfordernisse der mündlichen Prüfung einigen. Während in Frankreich im Allgemeinen nur ein Fach studiert und geprüft wird, sind in Deutschland auch im Rigorosum Nebenfachprüfungen üblich. In der Praxis hat sich in Cotutelle-Verfahren die mündliche Prüfung in Form einer Disputation durchgesetzt.
- Geregelt werden muss die Zusammensetzung der Jury der mündlichen Prüfung. Zu beachten ist, dass die staatlichen Vorgaben auf französischer Seite durch den Arrêté von Januar 2005 flexibilisiert wurden, so dass etwa eine paritätische Besetzung aus beiden Ländern nicht mehr zwingend erforderlich ist. Die Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen können sehr verschiedene Regelungen beinhalten. Daher ist über diesen Punkt Einigkeit zu erzielen (evtl. unter Änderung der Promotionsordnungen).
- Die Übernahme der Mobilitätskosten für die Betreuer und die Mitglieder der mündlichen Prüfung müssen geregelt werden.
- Notengebung: Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungskultur in Frankreich und Deutschland und der unterschiedlichen Auswirkung auf den (wissenschaftlichen) Arbeitsmarkt erweist sich eine einheitliche gemeinsame deutsch-französische Bewertung von schriftlichem und mündlichem Teil der Promotionsleistung in der Praxis als schwierig. Während in Frankreich drei Bewertungsstufen üblich sind (très honorable avec félicitations du jury, auch mit dem Zusatz „à l’unanimité du jury“, très honorable, honorable), sind in Deutschland im Allgemeinen vier Stufen vorgesehen. Es wird daher empfohlen, die Notensysteme beider Länder beizubehalten. Dies kann unter Umständen zu unterschiedlichen ländertypischen Beurteilungen führen. Die beteiligten Hochschulen sollten sich bereits im Kooperationsvertrag über die Form der Notengebung (z. B. in der jeweiligen Originalform) verständigen.
- Zum Abschluss des Promotionsverfahrens wird eine von den beiden Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen (Muster der HRK). Darin wird vermerkt, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität durchgeführt worden ist. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten versehen. Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.
- Für den Fall, dass sich die beiden Hochschulen nicht auf die Verleihung einer einzigen Urkunde einigen können, enthalten beide Urkunden den Hinweis, dass sie nur in Verbindung mit der jeweilig anderen Promotionsurkunde gültig ist. Durch diese inhaltliche Verzahnung wird jeglicher Missbrauch bezüglich der Titelführung vermieden. Der Promovierte hat das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder ausländischen Form zu führen. In Klammern können die Namen der beiden Universitäten, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden. Da in Frankreich die Doktorurkunde einheitlich vom Erziehungsministerium vergeben und in der Praxis nur diese vom französischen Arbeitsmarkt anerkannt wird, stellt das französische Erziehungsministerium zusätzlich eine Urkunde in der bisher üblichen Form aus. Auf dieser (nationalen) Urkunde wird ausdrücklich auf den besonderen Charakter der Dissertation im grenzüberschreitenden Verfahren verwiesen.
Alle Downloads auf einen Blick:
Kooperationsvertrag zur Cotutelle dt.-frz. [Größe 0.03 MB, Typ pdf]
Muster Cotutelle-Urkunde dt. [Größe 0.02 MB, Typ pdf]
Muster Cotutelle-Urkunde frz. [Größe 0.02 MB, Typ pdf]